Präambel VO (EU) 2015/1360

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Laufe der Jahre ist die Währungs- und Wirtschaftsintegration innerhalb des Euro-Währungsgebiets weiter fortgeschritten; jeder finanzielle Beistand, der einem Mitgliedstaat gewährt werden soll, dessen Währung der Euro ist und der schwerwiegende finanzielle Schwierigkeiten hat, ist der Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzem förderlich.
(2)
Außerdem wurde seit Einführung des Europäischen Finanzstabilisierungs-mechanismus (EFSM) durch den Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates(1) dem Artikel 136 AEUV ein neuer Absatz angefügt, in dem festgelegt ist, unter welchen Bedingungen die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, einen Stabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet einrichten können. Der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) wurde von den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, als Hauptstabilitätsmechanismus für das Euro-Währungsgebiet eingerichtet.
(3)
Der EFSM kann allen Mitgliedstaaten einen finanziellen Beistand der Union gewähren, sofern die in Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags und in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates(2) festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Die Risiken, die aus einer Situation erwachsen, in denen ein Mitgliedstaat den Marktzugang verliert, können jedoch sehr unterschiedlich geartet sein — je nachdem, ob der betreffende Mitgliedstaat dem Euro-Währungsgebiet angehört oder nicht. Potenzielle negative Spillover-Effekte wirken sich wesentlich stärker auf das Euro-Währungsgebiet aus, da von einem Mitgliedstaat, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, Risiken für die Finanzstabilität des Euro-Währungsgebiets als Ganzem ausgehen könnten.
(4)
Der ESM sollte in der Regel das Instrument sein, das verwendet wird, um einem dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat finanziellen Beistand zu leisten, gemäß seinen vereinbarten Regeln. Es können jedoch auch Ausnahmesituationen eintreten, in denen praktische, verfahrenstechnische oder finanzielle Gründe eine Inanspruchnahme des EFSM — in der Regel vor der Gewährung eines finanziellen Beistands durch den ESM oder parallel dazu — erfordern. Derartige Situationen rechtfertigen es, dass der Grundsatz einer verstärkten Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, die für das ordnungsgemäße Funktionieren einer Währungsunion unverzichtbar ist, auf den im Unionsrecht verankerten Mechanismus des finanziellen Beistands übertragen wird.
(5)
Unter diesen Umständen sollte die Gewährung eines neuen finanziellen Beistands für einen Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist, an die Bedingung geknüpft sein, dass Vorkehrungen getroffen werden, die gewährleisten, dass Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, bei einem Zahlungsausfall im Rahmen der EFSM-Fazilität, der zur Folge hat, dass Mittel aus dem Gesamthaushalt der Union eingesetzt werden und/oder dass die Kommission zusätzliche Mittel von den Mitgliedstaaten beantragt, deren Währung nicht der Euro ist, einen vollen finanziellen Ausgleich erhalten. Es sollten angemessene Regelungen getroffen werden, um zu gewährleisten, dass bezüglich der Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, keine Überkompensation stattfindet, wenn Instrumente zum Schutz des Gesamthaushalts der Union, einschließlich der Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen, aktiviert werden.
(6)
Die Darlehen des EFSM werden vom Gesamthaushalt der Union garantiert. Im Falle der Nichtrückzahlung eines solchen Darlehens kann die Kommission unter Einbeziehung der Kassenüberschüsse zusätzliche Mittel über die Aktiva der Union hinaus abrufen, um die Schulden der Union zu bedienen. Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) und ihre Durchführungsvorschriften sehen Instrumente zum Schutz des Gesamthaushaltsplans der Union vor, auch durch Einziehung geschuldeter Beträge, nötigenfalls durch eine im Laufe der Zeit stattfindende Aufrechnung der Forderungen mit den Zahlungen. Die Kommission wird diese Instrumente anwenden.
(7)
Jede Verwendung des EFSM zum Zwecke des Schutzes der Finanzstabilität eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, wird unter der Bedingung geschehen, dass Vorkehrungen getroffen sind, die gewährleisten, dass keine finanzielle Haftung derjenigen Mitgliedstaaten eintritt, deren Währung nicht der Euro ist. Dieser Grundsatz wurde am 17. Juli 2015 durch eine Gemeinsame Erklärung der Kommission und des Rates über die Nutzung des EFSM untermauert.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2011/199/EU des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 91 vom 6.4.2011, S. 1).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).

(3)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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