Präambel VO (EU) 2015/1365

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit dem durch die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 festgelegten Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) wird ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene eingeführt, das den Anforderungen der Wirtschafts-, Sozial- und Regionalpolitik der Union Rechnung trägt.
(2)
Aufgrund der Bedeutung von Forschung und Entwicklung für die Wirtschaft wurden zusätzliche Methoden sowie harmonisierte und vergleichbare Übermittlungsformate für Daten über Forschung und Entwicklung im Kontext des Europäischen Statistischen Systems entwickelt, bei dem es sich um eine Partnerschaft zwischen der Kommission (Eurostat) und den nationalen statistischen Ämtern sowie anderen nationalen Stellen, die in den Mitgliedstaaten für die Entwicklung, Produktion und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind, handelt.
(3)
Die in Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 aufgeführten Methodikregeln sind bei der Erfassung von Forschungs- und Entwicklungsausgaben als Bruttoanlageinvestitionen anzuwenden.
(4)
Im Zuge des im ESVG 2010 festgelegten Übermittlungsprogramms sind jährliche Daten über Anlagegüter und Bruttoanlageinvestitionen im Zusammenhang mit diesen Vermögensgütern anzugeben. Im Sinne Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen von hoher Qualität ist es erforderlich, dass von den Mitgliedstaaten zuverlässige und vergleichbare Daten in einem spezifischen Format an die Kommission übermittelt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1.

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