Artikel 1 VO (EU) 2015/1365
Gegenstand
In dieser Verordnung ist festgelegt, in welchem Format die Daten über die Forschungs- und Entwicklungsausgaben in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) übermittelt werden, damit die Zuverlässigkeit und Vergleichbarkeit dieser Daten sichergestellt ist.
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