Artikel 1 VO (EU) 2015/1366

Bienenstöcke

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Bienenstock” die Einheit, die ein für die Erzeugung von Honig, anderen Imkereierzeugnissen oder Honigbienenzuchtmaterial gehaltenes Honigbienenvolk und alle für dessen Überleben erforderlichen Elemente enthält.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.