Artikel 2 VO (EU) 2015/1366
Methode zur Bestimmung der Zahl der Bienenstöcke
Mitgliedstaaten, die nationale Programme für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ( „Imkereiprogramme” ) einreichen, müssen über eine zuverlässige Methode verfügen, um im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet zu bestimmen.
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