Artikel 3 VO (EU) 2015/1366
Meldung der Zahl der Bienenstöcke
Ab 2017 melden die Mitgliedstaaten, die Imkereiprogramme einreichen, der Kommission jährlich die nach der in Artikel 2 genannten Methode bestimmte Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.
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