Artikel 3 VO (EU) 2015/1366

Meldung der Zahl der Bienenstöcke

Ab 2017 melden die Mitgliedstaaten, die Imkereiprogramme einreichen, der Kommission jährlich die nach der in Artikel 2 genannten Methode bestimmte Zahl der für die Winterruhe bereiten Bienenstöcke in ihrem Hoheitsgebiet.

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