Artikel 4 VO (EU) 2015/1366

Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen

Der Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen wird den Mitgliedstaaten mit Imkereiprogrammen im Verhältnis zur durchschnittlichen Gesamtzahl der Bienenstöcke zugeteilt, die sie gemäß Artikel 3 in den zwei Kalenderjahren gemeldet haben, die der Mitteilung der Imkereiprogramme an die Kommission unmittelbar vorausgehen. Der Mindestbeitrag der Union beträgt 25000 EUR je Imkereiprogramm.

Abweichend von Absatz 1 wird der Unionsbeitrag zu Imkereiprogrammen in den Jahren 2021 und 2022 den Mitgliedstaaten mit Imkereiprogrammen anhand der Zahl der Bienenstöcke zugeteilt, die sie im Jahr 2013 in ihren jeweiligen Imkereiprogrammen für 2014-2016 gemeldet haben, angepasst um die Anträge der Mitgliedstaaten auf Mittelzuweisungen im Programmplanungszeitraum 2017-2019. Der Mindestbeitrag der Union beläuft sich auf 25000 EUR pro Imkereiprogramm.

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