Artikel 5 VO (EU) 2015/1366
Vermeidung von Doppelfinanzierung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu keiner Doppelfinanzierung von Imkereiprogrammen durch Beihilfen für den Bienenzuchtsektor gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kommt.
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