Artikel 10 VO (EU) 2015/1368

Jährlicher Durchführungsbericht

(1) Ab 2018 legen die teilnehmenden Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. März eines jeden Jahres einen jährlichen Durchführungsbericht über die Umsetzung ihres Imkereiprogramms im vorangegangenen Imkereijahr vor.

(2) Der jährliche Durchführungsbericht umfasst folgende Bestandteile:

a)
eine Zusammenfassung der während des Imkereijahres entstandenen Ausgaben in Euro, aufgeschlüsselt nach Maßnahme;
b)
die Ergebnisse unter Zugrundelegung der Leistungsindikatoren, die für jede durchgeführte Maßnahme ausgewählt wurden.

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