Artikel 9 VO (EU) 2015/1368

Zu Unrecht gezahlte Beträge und Sanktionen

(1) Zinsen auf zu Unrecht gezahlte Beträge, die im Einklang mit Artikel 54 Absatz 1, Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e oder Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereingezogen werden, werden gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 berechnet.

(2) Bei Betrug oder grober Fahrlässigkeit, für die die Begünstigten verantwortlich sind, zahlen sie neben der gemäß Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten Beträge, einschließlich Zinsen, einen Betrag, der der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag entspricht, auf den sie Anspruch haben.

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