Artikel 8 VO (EU) 2015/1368

Kontrollen

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen Kontrollen vor, um zu prüfen, ob die Bedingungen für die Gewährung der Unionsfinanzierung erfüllt sind. Diese Kontrollen umfassen sowohl Verwaltungskontrollen als auch Vor-Ort-Kontrollen und entsprechen den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Bei den Vor-Ort-Kontrollen fordern die Mitgliedstaaten folgende Überprüfungen:

a)
Die in den Imkereiprogrammen enthaltenen Maßnahmen, insbesondere Investitionen und Dienstleistungen, werden ordnungsgemäß durchgeführt;
b)
die tatsächlich entstandenen Ausgaben sind mindestens so hoch wie die beantragte finanzielle Unterstützung;
c)
die Anzahl der gemeldeten Bienenstöcke (sofern zutreffend) stimmt mit der tatsächlichen Anzahl der Bienenstöcke des Antragstellers überein, wobei zusätzliche Angaben des Imkers zu Tätigkeiten in dem betreffenden Imkereijahr zu berücksichtigen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens 5 % der Antragsteller, die im Rahmen ihrer Imkereiprogramme eine Beihilfe beantragt haben, einer Vor-Ort-Kontrolle unterzogen werden.

Die Kontrollstichproben werden aus der Grundgesamtheit aller Antragsteller gezogen und umfassen

a)
eine bestimmte Anzahl von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Antragstellern, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten;
b)
eine bestimmte Anzahl von Antragstellern, die auf der Grundlage einer anhand der nachstehenden Kriterien vorgenommenen Risikoanalyse ausgewählt werden:

i)
Höhe der den Begünstigten gewährten Finanzierung;
ii)
Art der im Rahmen der Imkereimaßnahmen finanzierten Maßnahmen;
iii)
Ergebnisse früherer Vor-Ort-Kontrollen;
iv)
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Kriterien.

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