Artikel 7 VO (EU) 2015/1368

Förderfähigkeit von Ausgaben und Zahlungen

Lediglich Ausgaben, die bei der Durchführung der im Imkereiprogramm des Mitgliedstaats enthaltenen Maßnahmen entstanden sind, kommen für einen Beitrag der Union infrage.

Die Zahlungen, die die Mitgliedstaaten für die während des jeweiligen Imkereijahres durchgeführten Maßnahmen an die Begünstigten leisten, sind während des Zwölfmonatszeitraums vorzunehmen, der am 16. Oktober des betreffenden Imkereijahres beginnt und am 15. Oktober des folgenden Jahres endet.

Abweichend von Absatz 2 sollten die Zahlungen für die in der Zeit vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2022 durchgeführten Maßnahmen in der Zeit vom 16. Oktober 2022 bis zum 15. Oktober 2023 geleistet werden.

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