Artikel 6 VO (EU) 2015/1368

Änderungen der Imkereiprogramme

(1) Unbeschadet von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten in ihren Imkereiprogrammen enthaltene Maßnahmen während des Imkereijahres ändern und beispielsweise Maßnahmen oder Maßnahmenarten einführen oder zurücknehmen, die Beschreibung der Maßnahmen oder die Bedingungen für die Förderfähigkeit ändern oder Finanzmittel zwischen Maßnahmen des Programms übertragen, sofern diese Maßnahmen weiterhin die Voraussetzungen von Artikel 55 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllen.

Die für jede Maßnahme festgesetzte finanzielle Obergrenze kann geändert werden, solange der für das Jahresprogramm vorgesehene Gesamtbetrag nicht überschritten wird und der Beitrag der Union zu den Imkereiprogrammen weiterhin bei 50 % der von den Mitgliedstaaten für die genehmigten Programme getragenen Ausgaben liegt.

(2) Anträge auf Änderungen der Imkereiprogramme, durch die eine neue Maßnahme eingeführt oder eine bestehende Maßnahme zurückgenommen wird, sind von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermitteln und von der Kommission zu genehmigen, bevor sie umgesetzt werden.

(3) Anträge gemäß Absatz 2 werden von der Kommission nach folgendem Verfahren genehmigt:

a)
die repräsentativen Organisationen, die gemeinsam mit dem Mitgliedstaat an der Aufstellung der Imkereiprogramme mitgewirkt haben, wurden konsultiert;
b)
die Änderung gilt als genehmigt, wenn die Kommission innerhalb von 21 Arbeitstagen ab dem Eingang des Antrags keine Anmerkungen vorgebracht hat. Hat die Kommission Anmerkungen vorgebracht, so gilt die Änderung als genehmigt, sobald dem Mitgliedstaat von der Kommission mitgeteilt wird, dass die Anmerkungen umfassend berücksichtigt wurden.

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