Artikel 1 VO (EU) 2015/1369

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird folgender Buchstabe s angefügt:

s)
Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 080930.;

b)
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
8. August 2015 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die in Artikel 2 Absatz 1 festgesetzten Mengen in den einzelnen Mitgliedstaaten erschöpft sind, bzw. bis zum 30. Juni 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.;

(2)
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)
In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
für die in Anhang Ib festgesetzten Mengen für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c.;

ii)
Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

Für jeden der Zeiträume gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und c steht diese Unterstützung in allen Mitgliedstaaten auch für Marktrücknahmen sowie für Maßnahmen der Ernte vor der Reifung oder des Nichterntens in Bezug auf eines oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisse, die von den Mitgliedstaaten bestimmt werden, zur Verfügung, sofern die betreffende zusätzliche Menge in jedem dieser Zeiträume 3000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreitet.;

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

3. Sofern die tatsächlich vom Markt genommene Menge für eine der in den Anhängen I und Ia definierten Produktkategorien in einem Mitgliedstaat zwischen dem 30. September 2014 und dem 30. Juni 2015 weniger als 5 % der dem betreffenden Mitgliedstaat für die betreffende Produktkategorie zugewiesenen Gesamtmenge beträgt, kann der Mitgliedstaat beschließen, die ihm in Anhang Ib zugewiesene Menge nicht in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall teilt der Mitgliedstaat seinen Beschluss bis zum 31. Oktober 2015 der Kommission mit. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

Die Mitgliedstaaten können bis zu den folgenden Daten beschließen, die Menge von 3000 Tonnen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 oder einen Teil davon nicht in Anspruch zu nehmen:

bis zum 31. Oktober 2014 für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a;

bis zum 31. Oktober 2015 für den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c.

Bis zum selben Datum teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mit, welche Mengen nicht in Anspruch genommen werden. Ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung kommen in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Maßnahmen für eine Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung nicht in Betracht.

(3)
In Artikel 9 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

1. Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a durchgeführt werden, bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt werden.

2. Die Erzeugerorganisationen beantragen die Zahlung der gesamten finanziellen Unterstützung der Union gemäß den Artikeln 4 und 6 im Wege des Verfahrens des Artikels 72 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 bis zum 31. Januar 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, bis zum 31. Juli 2015 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, und bis zum 31. Juli 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden.

(4)
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. September 2014, 15. Oktober 2014, 31. Oktober 2014, 15. November 2014, 30. November 2014, 15. Dezember 2014, 31. Dezember 2014, 15. Januar 2015, 31. Januar 2015 und 15. Februar 2015 in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a, bis zum 30. September 2015 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b sowie bis zum 30. September 2016 jeweils bis zum 15. und bis zum letzten Tag eines jeden Monats in Bezug auf den Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c für jedes Erzeugnis Folgendes mit:;

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

2. Bei ihrer ersten Mitteilung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unter Verwendung der Muster in Anhang IV die von ihnen gemäß Artikel 79 Absatz 1 oder Artikel 85 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sowie Artikel 4, 5 oder 6 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Unterstützungsbeträge mit.

(5)
Dem Artikel 11 wird folgender Buchstabe c angefügt:

c)
30. September 2016 für Maßnahmen, die im Zeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c durchgeführt werden.;

(6)
Anhang Ib mit dem Wortlaut gemäß Anhang I dieser Verordnung wird eingefügt.
(7)
Die Anhänge III und IV werden durch den Text in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.

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