Präambel VO (EU) 2015/1369

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 219 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 7. August 2014 verhängte die russische Regierung ein Verbot der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse aus der Union nach Russland, das auch für Obst und Gemüse gilt. Als Antwort darauf legte die Kommission eine Reihe von befristeten Sonderstützungsmaßnahmen fest, und zwar insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission(2) für Pfirsiche und Nektarinen und mit den Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 932/2014(3) und (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission(4) für sonstiges Obst und Gemüse.
(2)
Am 24. Juni 2015 wurde das Einfuhrverbot bis August 2016 verlängert. Durch die Verlängerung des Einfuhrverbots besteht weiterhin ein ernsthaftes Risiko von Marktstörungen, die erhebliche Preiseinbrüche verursachen könnten, da ein wichtiger Exportmarkt weiterhin nicht mehr zur Verfügung steht. Für eine solche Marktlage sind die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verfügbaren normalen Maßnahmen offenbar nicht ausreichend. Die Stützungsmaßnahmen für bestimmte Mengen von Erzeugnissen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 sollten daher verlängert werden.
(3)
Um ein wirksames Sicherheitsnetz zu bilden, sollte die finanzielle Unterstützung der Union für alle unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 fallenden Erzeugnisse um ein Jahr verlängert werden. Angesicht der saisonalen Ausfuhren sollten außerdem Pfirsiche und Nektarinen des KN-Codes 080930, die im vergangenen Jahr gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 förderfähig waren, in die Liste der Erzeugnisse aufgenommen werden, die für die Unterstützung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 in Betracht kommen.
(4)
Die den einzelnen Mitgliedstaaten zuzuweisenden Mengen sollten anhand des Umfangs der Ausfuhren der betreffenden Erzeugnisse des betreffenden Mitgliedstaats nach Russland in den drei Jahren vor Bekanntgabe des Einfuhrverbots, angepasst durch den Umfang, in dem die Erzeuger in dem betreffenden Mitgliedstaat die Sonderstützungsmaßnahmen, die im vergangenen Jahr für die betreffenden Erzeugnisse zur Verfügung standen, in Anspruch genommen haben, berechnet werden.
(5)
Sofern die Inanspruchnahme der Sonderstützungsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat für ein bestimmtes Erzeugnis sehr gering war und die Verwaltungskosten für die Gewährung der Stützung somit unverhältnismäßig hoch ausfielen, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit haben, sich gegen die Fortführung der betreffenden Maßnahme während des Verlängerungszeitraums zu entscheiden.
(6)
Es ist zu erwarten, dass Erzeugnisse, die normalerweise nach Russland ausgeführt worden wären, auf die Märkte anderer EU-Mitgliedstaaten umgeleitet werden. Erzeuger derselben Erzeugnisse in diesen Mitgliedstaaten, die ihre Erzeugnisse traditionell nicht nach Russland ausführen, werden daher möglicherweise mit einer erheblichen Marktstörung und einem Preisrückgang konfrontiert.
(7)
Zur weiteren Stabilisierung des Marktes sollte daher für Erzeuger in allen Mitgliedstaaten für eines oder mehrere der unter die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 fallenden Erzeugnisse ebenfalls eine finanzielle Unterstützung der Union zur Verfügung stehen, wobei die Gesamtmenge jedoch 3000 Tonnen je Mitgliedstaat nicht überschreiten sollte.
(8)
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9)
Damit sich diese Verordnung unmittelbar auf den Markt auswirkt und zur Stabilisierung der Preise beiträgt, sollte sie am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 913/2014 der Kommission vom 21. August 2014 mit befristeten Sondermaßnahmen zur Unterstützung für Pfirsich- und Nektarinenerzeuger (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 932/2014 der Kommission vom 29. August 2014 mit befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse und zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 913/2014 (ABl. L 259 vom 30.8.2014, S. 2).

(4)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1031/2014 der Kommission vom 29. September 2014 mit weiteren befristeten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse (ABl. L 284 vom 30.9.2014, S. 22).

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