ANHANG I VO (EU) 2015/1386
Muster für die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene
Ich/Wir, der/die Unterzeichnete/n (Name(n), Vorname(n), Titel oder Funktion(en)), Leiter/in der Verwaltungsbehörde für das operationelle Programm (Titel des operationellen Programms, CCI-Nr.), gebe/n — basierend auf der Durchführung des Programms (Titel des operationellen Programms) während des zum 30. Juni (Jahr) endenden Geschäftsjahrs, basierend auf meinem/unserem eigenen Urteil und allen mir/uns am Tag der Übermittlung der Rechnungslegung an die Kommission vorliegenden Informationen, einschließlich der Ergebnisse der Verwaltungsprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und der Prüfungen und Kontrollen in Bezug auf die Ausgaben aus den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen für das zum 30. Juni … (Jahr) endende Geschäftsjahr, sowie unter Berücksichtigung meiner/unserer Verpflichtungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, insbesondere des Artikels 32 — hiermit folgende Erklärung ab:- —
Die Informationen in der Rechnungslegung sind ordnungsgemäß vorgelegt, vollständig und genau, im Einklang mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.
- —
Die in der Rechnungslegung enthaltenen Ausgaben wurden für den angestrebten Zweck — wie in Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt — und im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung verwendet.
- —
Das für das operationelle Programm eingesetzte Verwaltungs- und Kontrollsystem bietet die notwendigen Garantien hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen, im Einklang mit dem geltenden Recht.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 46).
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