ANHANG III VO (EU) 2015/1386

Muster für den Bestätigungsvermerk

An die Europäische Kommission, Generaldirektion …

1.
EINLEITUNG

Ich, der/die Unterzeichnete, in Vertretung des/der …[Name der vom Mitgliedstaat benannten Prüfbehörde], unabhängig im Sinne des Artikels 31 Absatz 4 [und Absatz 5, falls zutreffend] der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, habe Folgendes geprüft: die Rechnungslegung für das am 1. Juli [Jahr] beginnende und am 30. Juni [Jahr](1) endende Geschäftsjahr, datiert auf den [Datum der der Kommission übermittelten Rechnungslegung] (im Folgenden „Rechnungslegung” ), die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, für die bei der Kommission in Bezug auf das Geschäftsjahr Erstattungen beantragt wurden (und die in die Rechnungslegung eingeflossen sind), das Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems und die Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene im Hinblick auf Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(2), und zwar in Bezug auf das operationelle Programm …[Bezeichnung des operationellen Programms, CCI-Nr.] (im Folgenden „Programm” ), um im Einklang mit Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 einen Bestätigungsvermerk auszustellen.

2.
ZUSTÄNDIGKEITEN DER VERWALTUNGS- UND DER BESCHEINIGUNGSBEHÖRDE

…[Name der Verwaltungsbehörde], benannt als Verwaltungsbehörde des Programms, und …[Name der Bescheinigungsbehörde], benannt als Bescheinigungsbehörde des Programms, sind zuständig für die Gewährleistung einer reibungslosen Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems in Bezug auf die in den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 genannten Aufgaben. Insbesondere obliegt es …[Name der Bescheinigungsbehörde], benannt als Bescheinigungsbehörde des Programms, den Abschluss zu erstellen (im Einklang mit Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) und zu bestätigen, dass dieser vollständig, genau und sachlich richtig ist, wie in Artikel 33 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt. Darüber hinaus ist die Bescheinigungsbehörde gemäß Artikel 33 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 dafür zuständig, zu bescheinigen, dass die verbuchten Ausgaben den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen und für Vorhaben getätigt wurden, die gemäß den für das betreffende Programm geltenden Kriterien zur Förderung ausgewählt wurden und die den anwendbaren Rechtsvorschriften genügen(3).

3.
ZUSTÄNDIGKEITEN DER PRÜFBEHÖRDE

Wie in Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt, obliegt es mir, in diesem Vermerk unabhängig meine Ansicht dazu mitzuteilen, ob die Rechnungslegung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln, ob die Ausgaben, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde und die in der Rechnungslegung geltend gemacht wurden, recht-(4) und ordnungsmäßig sind, und ob das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert. Darüber hinaus ist es meine Aufgabe, in diesem Vermerk anzugeben, ob bei der Prüfungstätigkeit Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene aufkommen(5). Die Prüfungen in Bezug auf das Programm wurden im Einklang mit der Prüfstrategie und unter Beachtung der international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt. Diesen Standards zufolge hat die Prüfbehörde berufliche Verhaltensanforderungen einzuhalten und die Prüftätigkeit zu planen und durchzuführen, damit für die Zwecke eines Bestätigungsvermerks hinreichende Gewähr erlangt wird. Eine Prüfung umfasst Prüfungshandlungen zur Erlangung ausreichender und angemessener Nachweise für die Untermauerung des unten angegebenen Gutachtens. Welche Prüfungshandlungen durchgeführt werden, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Prüfers; hierzu gehört auch die Bewertung des Risikos der wesentlichen Nichteinhaltung, sei es aufgrund von Betrug oder eines Fehlers. Die durchgeführten Prüfhandlungen sind meiner Meinung nach für die gegebenen Umstände angemessen. Ich bin der Auffassung, dass die erlangten Prüfungsnachweise als Grundlage für die Formulierung meines Bestätigungsvermerks ausreichen und angemessen sind, [bei Einschränkungen des Prüfungsumfangs:] mit Ausnahme derer, die im Abschnitt 4 „Einschränkung des Prüfungsumfangs” genannt sind. Die wichtigsten Feststellungen aus den Prüfungen in Bezug auf das Programm werden im beigefügten jährlichen Kontrollbericht nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 übermittelt.

4.
EINSCHRÄNKUNG DES PRÜFUNGSUMFANGS

Entweder

Der Umfang der Prüfung unterlag keinerlei Einschränkungen.

Oder

Der Umfang der Prüfung war durch folgende Faktoren eingeschränkt:
a)
b)
c)
[Angabe jedweder Einschränkung des Prüfungsumfangs, z. B. etwaige fehlende Belege oder Fälle, die Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind, Einschätzung der Höhe der betroffenen Ausgaben und des betroffenen Unionsbeitrags sowie der Auswirkungen der Umfangseinschränkung auf den Bestätigungsvermerk (weiter unten im Abschnitt „Eingeschränktes Gutachten” ). Gegebenenfalls sind weitere Ausführungen in dieser Hinsicht in den jährlichen Kontrollbericht aufzunehmen.]

5.
BESTÄTIGUNGSVERMERK

Entweder

(Uneingeschränktes Gutachten)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten gilt Folgendes:

Die Rechnungslegung ist zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 7 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 vorgeschrieben;

Die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, sind recht- und ordnungsmäßig.

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß.

Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen keine Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene auf.

Oder

(Eingeschränktes Gutachten)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten gilt Folgendes:

Die Rechnungslegung ist zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 7 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 vorgeschrieben.

Die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, sind recht- und ordnungsmäßig.

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert ordnungsgemäß.

Ausgenommen sind folgende Punkte:

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung: …

und/oder [Nichtzutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde: …

und/oder [Nichtzutreffendes bitte streichen] in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems(6): …

Daher gelange ich zu der Einschätzung, dass die Auswirkungen der Einschränkung(en) [gering]/[bedeutend] sind. [Nichtzutreffendes bitte streichen] Diese Auswirkungen betreffen … [Betrag in Euro und in %] der geltend gemachten Gesamtausgaben. Der betroffene Unionsbeitrag beläuft sich somit auf … [Betrag in Euro]. Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen keine/kommen [Nichtzutreffendes bitte streichen] Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene auf. [Kommen bei der durchgeführten Prüftätigkeit Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene auf, so legt die Prüfbehörde in diesem Abschnitt die Aspekte dar, die zu dieser Schlussfolgerung geführt haben.]

Oder

(Negatives Gutachten)

Meiner Ansicht nach und basierend auf den durchgeführten Prüftätigkeiten gilt Folgendes:

Die Rechnungslegung ist/istnicht [Nichtzutreffendes bitte streichen] zuverlässig und wirklichkeitsgetreu, wie in Artikel 7 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 vorgeschrieben.

Die Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde, sind/sindnicht [Nichtzutreffendes bitte streichen] recht- und ordnungsmäßig.

Das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem funktioniert/funktioniertnicht [Nichtzutreffendes bitte streichen] ordnungsgemäß.

Dieses negative Gutachten basiert auf folgenden Punkten:

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung: ….

und/oder [Nichtzutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben in der Rechnungslegung, für die bei der Kommission eine Erstattung beantragt wurde: …

und/oder [Nichtzutreffendes bitte streichen]

in Bezug auf wesentliche Fragen im Zusammenhang mit dem Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems(7): …

Bei der durchgeführten Prüftätigkeit kommen Zweifel an der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene zu den folgenden Aspekten Zweifel auf: … [Die Prüfbehörde kann, wie in den international anerkannten Prüfstandards festgelegt, auch Sachverhalte hervorheben, die keine Auswirkungen auf das Gutachten haben. In Ausnahmefällen(8) kann auch eine Verweigerung des Bestätigungsvermerks vorgesehen werden]. Datum Unterschrift

Fußnote(n):

(1)

„Geschäftsjahr” bezeichnet den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni außer im ersten Geschäftsjahr, in dem der Zeitraum ab dem Datum der Förderfähigkeit der Ausgaben bis zum 30. Juni 2015 gemeint ist. Das letzte Geschäftsjahr läuft vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024.

(2)

Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(3)

Wie in Artikel 5 Absatz 12 der Verordnung (EG) Nr. 223/2014 definiert.

(4)

Wie in Artikel 5 Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgeschrieben.

(5)

Im Einklang mit Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(6)

Falls das Verwaltungs- und Kontrollsystem betroffen ist, sind im Bestätigungsvermerk die Stelle(n) und der/die Aspekt(e) ihrer Systeme anzugeben, die den Anforderungen nicht entsprachen und/oder nicht wirksam funktionierten, es sei denn, diese Information ist bereits im jährlichen Kontrollbericht enthalten und der Abschnitt des Bestätigungsvermerks verweist auf einen oder mehrere spezifische Abschnitte dieses Berichts, in dem die entsprechenden Angaben enthalten sind.

(7)

Siehe vorherige Fußnote.

(8)

Diese Ausnahmefälle sollten mit nicht vorhersehbaren externen Faktoren außerhalb des Aufgabenbereichs der Prüfbehörde zusammenhängen.

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