ANHANG II VO (EU) 2015/1386

Muster für die Prüfstrategie

1.
EINLEITUNG

In diesem Abschnitt sind folgenden Angaben zu machen:

Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme (Titel und CCI-Nr.(1)) und des Zeitraums, den die Prüfstrategie abdeckt.

Angabe der für die Erstellung, Begleitung und Aktualisierung der Prüfstrategie zuständigen Prüfbehörde sowie jeder sonstigen an diesem Dokument beteiligten Stelle.

Verweis auf den Status der Prüfbehörde (nationale, regionale oder lokale öffentliche Stelle) und der Stelle, bei der sie angesiedelt ist.

Verweis auf Aufgabenbereich, Charta für die Prüfung oder nationale Rechtsvorschriften (falls zutreffend), mit Angabe der Funktionen und Zuständigkeiten der Prüfbehörde und der sonstigen Stellen, die in ihrer Verantwortung Prüfungen durchführen.

Bestätigung der Prüfbehörde, dass die Stellen, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 Prüfungen durchführen, über die notwendige funktionale Unabhängigkeit (und, falls zutreffend, organisatorische Unabhängigkeit gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) verfügen.

2.
RISIKOBEWERTUNG

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

Erläuterung der zur Risikobewertung verwendeten Methode.

Verweis auf interne Verfahren für die Aktualisierung der Risikobewertung.

3.
METHODIK

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

3.1.
Überblick

Verweis auf Prüfhandbücher oder -verfahren, in denen die wichtigsten Schritte der Prüfarbeit beschrieben sind, einschließlich Klassifizierung und Behandlung der ermittelten Fehler.

Verweis auf die international anerkannten Prüfungsstandards, die die Prüfbehörde gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 bei der Prüfarbeit berücksichtigen wird.

Verweis auf die bestehenden Verfahren für die Erstellung des Kontrollberichts und des Bestätigungsvermerks, die bei der Kommission einzureichen sind, im Einklang mit Artikel 34 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

3.2.
Prüfungen zur Funktionsfähigkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme (Systemprüfungen)

Angabe der zu prüfenden Stellen und der diesbezüglichen Kernanforderungen im Zusammenhang mit Systemprüfungen. Gegebenenfalls Verweis auf die Prüfstelle, der die Prüfbehörde die Durchführung dieser Prüfungen überträgt. Angabe etwaiger Systemprüfungen, die sich auf spezifische Themenbereiche konzentrieren, z. B.:

Qualität der Verwaltungsprüfungen und Vor-Ort-Überprüfungen nach Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, u. a. bezüglich der Einhaltung der Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge, der Chancengleichheit, der Verringerung und Vermeidung von Lebensmittelverschwendung sowie der Unionsvorschriften über die Sicherheit von Verbraucherprodukten;

Funktionsfähigkeit und Sicherheit der gemäß Artikel 28 Buchstabe d, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 33 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 eingerichteten IT-Systeme und ihre Anbindung an das IT-System SFC2014, wie in Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgesehen;

Zuverlässigkeit der Daten zu Indikatoren und — für OP II — der Daten zum Fortschritt des operationellen Programms beim Erreichen seiner Ziele, die von der Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 zur Verfügung gestellt werden;

Berichterstattung zu Einbehaltungen und Wiedereinziehungen;

Durchführung wirksamer und angemessener Betrugsbekämpfungsmaßnahmen unter Berücksichtigung einer Betrugsrisikobewertung, im Einklang mit Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.

3.3.
Prüfungen von Vorhaben

Beschreibung der im Einklang mit Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission(2) anzuwendenden Stichprobenmethodik sowie anderer bestehender spezifischer Verfahren bei Prüfungen von Vorhaben (oder Verweis auf interne Dokumente, die diese beschreiben), vor allem in Bezug auf die Klassifizierung der entdeckten Fehler und den Umgang damit, einschließlich Betrugsverdacht.

3.4.
Prüfungen der Rechnungslegung

Beschreibung des Prüfansatzes für die Prüfung der Rechnungslegung.

3.5.
Überprüfung der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene

Verweis auf die internen Verfahren, um die Arbeit bei der Überprüfung der Behauptungen aus der Zuverlässigkeitserklärung der Fachebene für den Bestätigungsvermerk zu beschreiben.

4.
GEPLANTE PRÜFARBEIT

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

Beschreibung und Begründung der Prüfprioritäten und spezifischen Ziele in Bezug auf das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre, zusammen mit einer Erläuterung, wie die Ergebnisse der Risikobewertung mit der geplanten Prüfarbeit zusammenhängen.

Der Orientierung dienender Zeitplan der Prüfaufgaben in Bezug auf das laufende und die beiden nachfolgenden Geschäftsjahre für Systemprüfungen (einschließlich Prüfungen zu bestimmten Themenbereichen):

Zu prüfende Behörden/Stellen oder spezifische ThemenbereicheCCI-Nr.Titel OPFür die Prüfung zuständige StelleErgebnis der Risikobewertung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

20xx

Ziel und Umfang der Prüfung

5.
MITTEL

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:

Organigramm der Prüfbehörde und falls zutreffend Angaben zu ihrer Beziehung zu allen Prüfstellen, die gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 Prüfungen vornehmen.

Angabe der geplanten Ressourcen, die für das laufende und die beiden folgenden Geschäftsjahre zugewiesen werden sollen.

Fußnote(n):

(1)

Angabe der operationellen Programme mit einem gemeinsamem Verwaltungs- und Kontrollsystem, falls für zwei operationelle Programme eine einzige Prüfstrategie erstellt wird, wie in Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgesehen.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 532/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 54).

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