ANHANG IV VO (EU) 2015/1386

Muster für den jährlichen Kontrollbericht

1.
EINLEITUNG

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:
1.1.
Angabe der zuständigen Prüfbehörde und anderer Stellen, die an der Erstellung des Berichts beteiligt waren.
1.2.
Bezugszeitraum (d. h. Geschäftsjahr(1)).
1.3.
Prüfzeitraum (in dem die Prüfarbeit vorgenommen wurde).
1.4.
Angabe des operationellen Programms bzw. der operationellen Programme, das bzw. die der Bericht abdeckt, und seiner/ihrer Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden. [Betrifft der jährliche Kontrollbericht mehr als ein Programm, sollten die Angaben nach Programm aufgeschlüsselt werden; dabei sind in jedem Abschnitt die für das jeweilige Programm spezifischen Angaben zu kennzeichnen — ausgenommen Abschnitt 10.2, die dortigen Angaben sind in Abschnitt 5 zu machen.]
1.5.
Beschreibung der Schritte, die zur Erstellung des Berichts und zur Ausstellung des Bestätigungsvermerks unternommen wurden.

2.
WESENTLICHE ÄNDERUNGEN IN DEM/DEN VERWALTUNGS- UND KONTROLLSYSTEM(EN)

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:
2.1.
Einzelheiten zu etwaigen wesentlichen Änderungen in den Verwaltungs- und Kontrollsystemen in Bezug auf die Zuständigkeiten der Verwaltungs- und der Bescheinigungsbehörden, vor allem hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben an neue zwischengeschaltete Stellen, und — basierend auf der Prüfarbeit der Prüfbehörde im Rahmen von Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 — Bestätigung der Wahrung der Regelungen aus Artikel 28 und 29 dieser Verordnung.
2.2.
Angaben zur Begleitung der benannten Stellen gemäß Artikel 35 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014.
2.3.
Zeitpunkt, ab dem diese Änderungen gelten, sowie Daten, an denen die Prüfbehörde über die Änderungen in Kenntnis gesetzt wurde, und Auswirkungen der Änderungen auf die Prüfarbeit.

3.
ÄNDERUNGEN DER PRÜFSTRATEGIE

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:
3.1.
Einzelheiten zu etwaigen Änderungen, die an der Prüfstrategie vorgenommen wurden, und Erläuterung der Gründe. Insbesondere Angabe etwaiger Änderungen des Stichprobenverfahrens, das für die Prüfung der Vorhaben gilt (siehe Abschnitt 5).
3.2.
Differenzierung zwischen Änderungen, die in einer späten Phase vorgenommen oder vorgeschlagen wurden und keine Auswirkungen auf die im Bezugszeitraum durchgeführte Arbeit haben, und Änderungen, die während des Bezugszeitraums vorgenommen wurden und sich auf die Prüfarbeit und die Prüfergebnisse ausgewirkt haben. Es sind nur Änderungen im Vergleich zur vorangegangenen Version der Prüfstrategie anzugeben.

4.
SYSTEMPRÜFUNGEN

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:
4.1.
Genaue Angaben zu den Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die die Funktionstüchtigkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems des Programms geprüft haben (gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014) — im Folgenden „Systemprüfungen” .
4.2.
Beschreibung der Grundlage, auf der die Prüfungen durchgeführt wurden, einschließlich Verweis auf die geltende Prüfstrategie und insbesondere auf die Risikobewertungsmethode und die Ergebnisse, die zur Erstellung des Prüfplans für Systemprüfungen geführt haben. Falls die Risikobewertung aktualisiert wurde, sollte dies in Abschnitt 3 oben (Änderungen der Prüfstrategie) beschrieben werden.
4.3.
In Bezug auf die Tabelle aus Abschnitt 10.1: Beschreibung der wichtigsten Feststellungen und Schlussfolgerungen infolge der Systemprüfungen, einschließlich Prüfungen zu den spezifischen Themenbereichen, wie in Anhang II Abschnitt 3.2 der vorliegenden Verordnung festgelegt.
4.4.
Angabe, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt eingestuft wurden, sowie Angabe der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Bezifferung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängenden finanzieller Berichtigungen, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014.
4.5.
Informationen zum Follow-up von Prüfempfehlungen aus Systemprüfungen früherer Geschäftsjahre.
4.6.
Grad der infolge der Systemprüfungen erlangten Gewähr (niedrig/durchschnittlich/hoch) und Begründung.

5.
PRÜFUNGEN VON VORHABEN

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:
5.1.
Angabe der Stellen (einschließlich der Prüfbehörde), die die Prüfungen von Vorhaben durchgeführt haben (gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 und Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014).
5.2.
Beschreibung des angewandten Stichprobenverfahrens und Angabe, ob die Methodik mit der Prüfstrategie in Einklang steht.
5.3.
Angabe der für die statistische Stichprobe herangezogenen Parameter und Erläuterung der zugrunde liegenden Berechnungen und des angewandten fachkundigen Ermessens. Zu den Stichprobenparametern gehören: Signifikanzgrad, Zuverlässigkeitsgrad, Stichprobeneinheit, erwartete Fehlerquote, Stichprobenintervall, Wert der Grundgesamtheit, Größe der Grundgesamtheit, Stichprobengröße, Angabe zur Schichtung (falls zutreffend). Die zugrunde liegenden Berechnungen für die Stichprobenauswahl und die Gesamtfehlerquote (gemäß der Definition in Artikel 6 Absatz 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014) werden in Abschnitt 10.3 angegeben, in einem Format, das die wichtigsten Schritte verdeutlicht, im Einklang mit dem verwendeten spezifischen Stichprobenverfahren.
5.4.
Abstimmung zwischen den bei der Kommission in Euro geltend gemachten Gesamtausgaben in Bezug auf das Geschäftsjahr und der Grundgesamtheit, aus der die zufällige Stichprobe gezogen wurde (Spalte A der Tabelle in Abschnitt 10.2 unten). Abgestimmt werden auch negative Stichprobeneinheiten, bei denen im Hinblick auf das Geschäftsjahr finanzielle Berichtigungen vorgenommen wurden.
5.5.
Bei negativen Stichprobeneinheiten: Bestätigung, dass diese gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 als separate Grundgesamtheit behandelt wurden. Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Prüfungen dieser Einheiten; Hauptaugenmerk liegt dabei auf der Überprüfung, ob der Beschluss (des Mitgliedstaats oder Kommission), finanzielle Berichtigungen vorzunehmen, in der Rechnungslegung als Einbehaltung oder als Wiedereinziehung verbucht wird.
5.6.
Bei Nutzung des nichtstatistischen Stichprobenverfahrens: Angabe der Gründe für die Nutzung der Methode gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014, Angabe des Prozentsatzes der in Prüfungen abgedeckten Vorhaben/Ausgaben sowie der Schritte, die unternommen wurden, damit die zufällige Auswahl der Stichprobe (und damit die Repräsentativität) und eine ausreichende Stichprobengröße gewährleistet sind, so dass die Prüfbehörde einen gültigen Bestätigungsvermerk erstellen kann. Auch beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren wird eine projizierte Fehlerquote berechnet.
5.7.
Analyse der wichtigsten Ergebnisse der Vorhabenprüfungen, mit einer Beschreibung der Anzahl der geprüften Stichprobenelemente, des jeweiligen Betrags und der Fehlertypen(2) aufgeschlüsselt nach Vorhaben, der Art(3) der entdeckten Fehler, der Schichtfehlerquote und der entsprechenden wichtigsten Mängel und Unregelmäßigkeiten(4), der Obergrenze der Fehlerquote (falls zutreffend), der Ursachen und der vorgeschlagenen Korrekturmaßnahmen (diejenigen eingeschlossen, mit denen diese Fehler in den nächsten Zahlungsanträgen verhindert werden sollen) sowie der Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk. Wenn nötig, weitere Erläuterungen der in den Abschnitten 10.2 und 10.3 dargestellten Daten, insbesondere der Gesamtfehlerquote.
5.8.
Erläuterungen zu den finanziellen Berichtigungen in Bezug auf das Geschäftsjahr, die die Bescheinigungs-/Verwaltungsbehörde vor Einreichung der Rechnungslegung bei der Kommission vorgenommen hat und die sich aus den Vorhabenprüfungen ergeben haben, einschließlich pauschaler oder extrapolierter Berichtigungen, wie in der Tabelle in Abschnitt 10.2 genauer dargelegt.
5.9.
Vergleich der Gesamtfehlerquote und der verbleibenden Gesamtfehlerquote(5) (wie in der Tabelle in Abschnitt 10.2 dargestellt) mit der gesetzten Signifikanzschwelle, um erhebliche Fehler bei der Angabe der Grundgesamtheit und Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk festzustellen.
5.10.
Angaben zu den Ergebnissen der Prüfung der ergänzenden Stichprobe (gemäß Artikel 6 Absatz 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014) (falls zutreffend).
5.11.
Genaue Angaben, ob etwaige festgestellte Probleme als systembedingt eingestuft wurden, sowie Angabe der ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Bezifferung der unregelmäßigen Ausgaben und jedweder damit zusammenhängenden finanzieller Berichtigungen.
5.12.
Angaben zum Follow-up der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen früherer Jahre, insbesondere zu systembedingten Mängeln.
5.13.
Schlussfolgerungen aus den Gesamtergebnissen der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf die Wirksamkeit des Verwaltungs- und Kontrollsystems.

6.
RECHNUNGSPRÜFUNGEN

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
6.1.
Angabe der Behörden/Stellen, die die Rechnungsprüfungen durchgeführt haben.
6.2.
Beschreibung des Prüfansatzes, anhand dessen die Elemente der Rechnungslegung aus Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 überprüft werden. Dazu zählt die Prüfarbeit, die im Zusammenhang mit Systemprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 4) und Vorhabenprüfungen (Einzelheiten in Abschnitt 5) durchgeführt wurde und für die zur Rechnungslegung erforderte Zuverlässigkeit relevant ist.
6.3.
Angabe der Schlussfolgerungen aus der Prüfung im Hinblick auf Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungslegung, einschließlich Angabe der vorgenommenen finanziellen Berichtigungen, die in der Rechnungslegung einem Follow-up der Ergebnisse der System- und/oder Vorhabenprüfungen entsprechen.
6.4.
Angabe, ob die festgestellten Probleme als systembedingt angesehen werden, sowie der ergriffenen Maßnahmen.

7.
KOORDINIERUNG ZWISCHEN DEN PRÜFSTELLEN UND AUFSICHTSARBEIT DURCH DIE PRÜFBEHÖRDE (falls zutreffend)

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:
7.1.
Beschreibung des Verfahrens für die Koordinierung zwischen der Prüfbehörde und allen Prüfstellen, die Prüfungen vornehmen, wie in Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 vorgesehen (falls zutreffend).
7.2.
Beschreibung des Verfahrens für die Aufsicht und die Qualitätsüberprüfung, das die Prüfbehörde für diese Prüfstelle(n) anwendet.

8.
SONSTIGE ANGABEN

In diesem Abschnitt sind folgende Angaben zu machen:
8.1.
Angaben zu gemeldeten Betrugs- und Betrugsverdachtsfällen, die im Zusammenhang mit den von der Prüfbehörde durchgeführten Prüfungen aufgedeckt wurden (einschließlich Fällen, die von anderen nationalen oder Unionsstellen gemeldet wurden und mit den von der Prüfbehörde geprüften Vorhaben in Verbindung stehen) sowie der ergriffenen Maßnahmen (falls zutreffend).
8.2.
Ereignisse, die nach Einreichung der Rechnungslegung (Prüfbehörde) und vor Übermittlung des jährlichen Kontrollberichts nach Artikel 34 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 an die Kommission aufgetreten sind und bei der Feststellung des Zuverlässigkeitsniveaus und der Erstellung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfbehörde beachtet wurden (falls zutreffend).

9.
ZUVERLÄSSIGKEITSNIVEAU INSGESAMT

Dieser Abschnitt enthält die folgenden Informationen:
9.1.
Angabe des Zuverlässigkeitsniveaus insgesamt in Bezug auf das ordnungsgemäßen Funktionieren des Verwaltungs- und Kontrollsystems(6) und Erläuterung, wie sich dieses Niveau aus der Kombination der Ergebnisse der Systemprüfungen (wie in Abschnitt 10.2 dargestellt) und der Vorhabenprüfungen (wie in Abschnitt 10.3 dargestellt) ergibt. Falls relevant berücksichtigt die Prüfbehörde darüber hinaus die Ergebnisse anderer Prüfarbeit des Mitgliedstaats oder der Union, die in Bezug auf das Geschäftsjahr durchgeführt wurde.
9.2.
Bewertung etwaiger Abhilfemaßnahmen, z. B. finanzielle Berichtigungen, und Bewertung des Bedarfs an notwendigen zusätzlichen Korrekturmaßnahmen, sowohl aus System- als auch aus Finanzsicht.

10.
ANHÄNGE DES JÄHRLICHEN KONTROLLBERICHTS

10.1. Ergebnisse der Systemprüfungen:

Hinweis: Die grau hinterlegten Zellen in der Tabelle markieren Kernanforderungen, die für die geprüfte Einrichtung nicht gelten.

Geprüfte EinrichtungBezeichnung der PrüfungDatum des abschließenden PrüfberichtsOperationelles Programm: [CCI-Nr. und Titel des OP]

Allgemeine Bewertung (Kategorie 1, 2, 3, 4)

[wie in Tabelle 2 Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 definiert]

Anmerkungen

Kernanforderungen (sofern zutreffend)

[wie in Tabelle 1 Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 definiert]

KA 1KA 2KA 3KA 4KA 5KA 6KA 7KA 8KA 9KA 10KA 11KA 12KA 13
VB
ZS
BB

10.2. Ergebnisse der Vorhabenprüfungen:
CCI-Nr. des ProgrammsTitel des ProgrammsABCDEFGH
Betrag, der der Grundgesamtheit entspricht, aus der die Stichprobe gezogen wurde (in Euro)(7)Ausgaben in Bezug auf das für die Zufallsstichprobe geprüfte GeschäftsjahrHöhe der unregelmäßigen Ausgaben in der ZufallsstichprobeGesamtfehlerquote(8)Infolge der Gesamtfehlerquote vorgenommene BerichtigungenVerbleibende GesamtfehlerquoteSonstige geprüfte Ausgaben(9)Höhe der unregelmäßigen Ausgaben bei sonstigen geprüften Ausgaben
Betrag(10)%(11)

10.3. Berechnungen, die der Auswahl der Zufallsstichprobe und der Gesamtfehlerquote zugrunde liegen

Fußnote(n):

(1)

Wie in Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 223/2014 definiert.

(2)

Zufällig, systembedingt, anomal.

(3)

Beispiele: Förderfähigkeit, öffentliche Vergabe.

(4)

Anzugeben ist die Schichtfehlerquote bei Schichtungen im Rahmen von Artikel 6 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 zu Teilgesamtheiten mit ähnlichen Merkmalen wie Vorhaben, die aus finanziellen Beiträgen zu Einheiten mit hohem Wert bestehen.

(5)

Gesamtfehler minus Berichtigungen aus Absatz 5.8, dividiert durch Gesamtgrundgesamtheit.

(6)

Das Zuverlässigkeitsniveau insgesamt entspricht einer der vier Kategorien aus Anhang II Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014.

(7)

Spalte A bezieht sich auf die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wurde, d. h. den Gesamtbetrag der förderfähigen öffentlichen Ausgaben, die in den Rechnungsführungssystemen der Bescheinigungsbehörde verbucht wurden und in den der Kommission vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind (wie in Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 festgelegt), gegebenenfalls abzüglich negativer Stichprobeneinheiten. Falls zutreffend sind Erläuterungen dazu in Abschnitt 5.4 anzugeben.

(8)

Die Gesamtfehlerquote wird berechnet, bevor etwaige finanzielle Berichtigungen in Bezug auf die geprüfte Stichprobe oder die Grundgesamtheit, aus der die Zufallsstichprobe gezogen wird, vorgenommen werden. Deckt die Zufallsstichprobe mehr als einen Fonds oder mehr als ein Programm ab, so betrifft die Gesamtfehlerquote (berechnet) aus Spalte D die gesamte Grundgesamtheit. Im Fall einer Schichtung sind in Abschnitt 5.7 weitere Angaben zu den einzelnen Schichten zu machen.

(9)

Spalte G bezieht sich, falls zutreffend, auf die im Zusammenhang mit einer ergänzenden Stichprobe geprüften Ausgaben.

(10)

Höhe der geprüften Ausgaben (bei Unterstichproben nach Artikel 6 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 532/2014 ist in diese Spalte nur die Höhe der Ausgabenposten einzutragen, die im Rahmen von Artikel 5 der genannten Delegierten Verordnung tatsächlich geprüft wurden).

(11)

Anteil der geprüften Ausgaben an der Grundgesamtheit.

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