Artikel 2 VO (EU) 2015/1416

Der in Anhang II genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Säureregulatoren” einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

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