Artikel 1 VO (EU) 2015/1416
Der in Anhang I genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” und die Funktionsgruppe „Konservierungsstoffe” einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.
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