Präambel VO (EU) 2015/1416

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung einer Zulassung bedürfen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission(2) war die Verwendung von Natrium-Bisulfat für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere für zehn Jahre zugelassen worden.
(3)
Es wurde eine Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Zulassung von Natrium-Bisulfat eingereicht. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4)
Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie „technologische Zusatzstoffe” zählenden Stoffes Natrium-Bisulfat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.
(5)
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit ( „die Behörde” ) zog in ihren Gutachten vom 11. Oktober 2011(3) und 22. Mai 2014(4) den Schluss, dass Natrium-Bisulfat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass es als wirksamer Konservierungsstoff und Säureregulator für alle Tierarten angesehen werden kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(6)
Die Bewertung von Natrium-Bisulfat hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben in den Anhängen der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 136/2012 der Kommission vom 16. Februar 2012 über die Zulassung von Natrium-Bisulfat als Futtermittelzusatzstoff für Heimtiere und sonstige nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tiere (ABl. L 46 vom 17.2.2012, S. 33).

(3)

EFSA Journal 2011; 9(11):2415.

(4)

EFSA Journal 2014; 12(6):3731.

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