Artikel 1 VO (EU) 2015/1501

Gegenstand

Diese Verordnung enthält technische und betriebliche Anforderungen für den Interoperabilitätsrahmen, durch die die Interoperabilität der elektronischen Identifizierungssysteme, die der Kommission von den Mitgliedstaaten notifiziert werden, gewährleistet werden soll.

Diese Anforderungen betreffen insbesondere

a)
die technischen Mindestanforderungen an die Sicherheitsniveaus und die Entsprechung zwischen nationalen Sicherheitsniveaus notifizierter elektronischer Identifizierungsmittel, die nach einem notifizierten elektronischen Identifizierungssystem nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ausgestellt wurden, gemäß den Artikeln 3 und 4;
b)
die technischen Mindestanforderungen für die Interoperabilität gemäß den Artikeln 5 bis 8;
c)
den Mindestsatz der Personenidentifizierungsdaten, die eine natürliche oder juristische Person eindeutig repräsentieren, gemäß Artikel 11 und dem Anhang;
d)
gemeinsame Sicherheitsnormen für den Betrieb gemäß den Artikeln 6, 7, 9 und 10;
e)
Regelungen zur Streitbeilegung gemäß Artikel 13.

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