Artikel 2 VO (EU) 2015/1501

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„Knoten” ist ein Anschlusspunkt, der als Teil der Interoperabilitätsarchitektur für die elektronische Identifizierung an der grenzüberschreitenden Authentifizierung von Personen mitwirkt und der Datenübertragungen erkennen und verarbeiten oder an andere Knoten weiterleiten kann; er ermöglicht damit über eine Schnittstelle die Verbindung zwischen der nationalen elektronischen Identifizierungsinfrastruktur eines Mitgliedstaats und der nationalen elektronischen Identifizierungsinfrastruktur eines anderen Mitgliedstaats;
2.
„Knotenbetreiber” ist die Stelle, die dafür verantwortlich ist, dass der Knoten seine Funktion als Anschlusspunkt ordnungsgemäß und zuverlässig erfüllt.

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