Artikel 13 VO (EU) 2015/1501

Streitbeilegung

(1) Soweit möglich, werden Streitigkeiten in Bezug auf den Interoperabilitätsrahmen von den betroffenen Mitgliedstaaten auf dem Verhandlungsweg beigelegt.

(2) Wird keine Lösung gemäß Absatz 1 gefunden, ist das durch Artikel 12 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 geschaffene Kooperationsnetz im Einklang mit seiner Geschäftsordnung für die Beilegung des Streits zuständig.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.