Artikel 12 VO (EU) 2015/1501
Technische Spezifikationen
(1) Soweit der Prozess der Umsetzung des Interoperabilitätsrahmens es rechtfertigt, kann das durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/296 der Kommission geschaffene Kooperationsnetz Stellungnahmen gemäß Artikel 14 Buchstabe d des genannten Beschlusses bezüglich des Bedarfs der Ausarbeitung technischer Spezifikationen abgeben. In solchen technischen Spezifikationen werden weitere Einzelheiten zu den technischen Anforderungen dieser Verordnung festgelegt.
(2) Aufgrund der in Absatz 1 genannten Stellungnahme arbeitet die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die technischen Spezifikationen als Teil der digitalen Diensteinfrastrukturen der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 aus.
(3) Das Kooperationsnetz gibt eine Stellungnahme gemäß Artikel 14 Buchstabe d des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/296 ab, in der es beurteilt, ob und in welchem Maße die gemäß Absatz 2 ausgearbeiteten technischen Spezifikationen dem in der Stellungnahme nach Absatz 1 festgestellten Bedarf oder den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Es kann den Mitgliedstaaten empfehlen, die technischen Spezifikationen bei der Umsetzung des Interoperabilitätsrahmens zu berücksichtigen.
(4) Die Kommission stellt eine Referenzimplementierung als Beispiel für die Auslegung der technischen Spezifikationen bereit. Die Mitgliedstaaten können diese Referenzimplementierung anwenden oder sie als Muster zur Erprobung anderer Implementierungen der technischen Spezifikationen verwenden.
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