Artikel 11 VO (EU) 2015/1501

Personenidentifizierungsdaten

(1) Wird ein Mindestsatz von Personenidentifizierungsdaten, die eine natürliche oder juristische Person eindeutig repräsentieren, in einem grenzüberschreitenden Umfeld verwendet, so muss er den Anforderungen des Anhangs entsprechen.

(2) Wird ein Mindestdatensatz einer natürlichen Person, die eine juristische Person repräsentiert, in einem grenzüberschreitenden Umfeld verwendet, so muss er die Kombination der Merkmale enthalten, die im Anhang für natürliche und juristische Personen aufgeführt sind.

(3) Die Datenübertragung erfolgt in den Original-Schriftzeichen sowie gegebenenfalls transliteriert in lateinischen Schriftzeichen.

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