Artikel 10 VO (EU) 2015/1501

Informationssicherheit und Sicherheitsnormen

(1) Knotenbetreiber von Knoten, die eine Authentifizierung vornehmen, müssen durch Zertifizierung oder ein gleichwertiges Bewertungsverfahren oder durch Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften nachweisen, dass ihr Knoten im Hinblick auf die am Interoperabilitätsrahmen beteiligten Knoten die Anforderungen der Norm ISO/IEC 27001 erfüllt.

(2) Knotenbetreiber führen sicherheitskritische Aktualisierungen unverzüglich durch.

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