Artikel 9 VO (EU) 2015/1501

Verwaltung von Sicherheitsinformationen und Metadaten

(1) Der Knotenbetreiber übermittelt die Metadaten der Knotenverwaltung in genormter maschinenlesbarer Form auf sichere und vertrauenswürdige Weise.

(2) Zumindest die sicherheitsbezogenen Parameter werden automatisch abgerufen.

(3) Der Knotenbetreiber speichert Daten, mit denen im Falle eines Vorfalls die Abfolge des Meldungsaustauschs rekonstruiert werden kann, damit Ort und Art des Vorfalls festgestellt werden können. Die Daten werden für einen Zeitraum gespeichert, der im Einklang mit nationalen Vorgaben steht, und müssen zumindest folgende Elemente umfassen:

a)
Kennung des Knotens;
b)
Kennung der Meldung;
c)
Datum und Uhrzeit der Meldung.

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