Artikel 1 VO (EU) 2015/1516
Mit dieser Verordnung wird ein Pauschalsatz für Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation festgelegt, um gemäß Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die potenziellen Nettoeinnahmen solcher Vorhaben vorab zu bestimmen und die Festlegung der förderfähigen Ausgaben der Vorhaben zu ermöglichen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.