Präambel VO (EU) 2015/1516

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden von Vorhaben erwirtschaftete Einnahmen bei der Berechnung des öffentlichen Beitrags berücksichtigt.
(2)
Die genannte Verordnung sieht die Anwendung von Pauschalsätzen der Nettoeinnahmen auf Vorhaben im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation ohne Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen vor.
(3)
Basierend auf den historischen Daten sollte der Pauschalsatz der erwirtschafteten Nettoeinnahmen im Sektor Forschung, Entwicklung und Innovation auf 20 % festgelegt werden, um eine Überfinanzierung und Marktverzerrungen zu verhindern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.

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