Artikel 1 VO (EU) 2015/1519
(1) Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209829), ex15180091 (TARIC-Code 1518009129), ex15180099 (TARIC-Code 1518009929), ex27101943 (TARIC-Code 2710194329), ex27101946 (TARIC-Code 2710194629), ex27101947 (TARIC-Code 2710194729), ex27102011 (TARIC-Code 2710201129), ex27102015 (TARIC-Code 2710201529), ex27102017 (TARIC-Code 2710201729), ex38249092 (TARIC-Code 3824909212), ex38260010 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001039, 3826001049, 3826001099) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Ausgleichszoll, EUR je Tonne Nettogewicht | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Archer Daniels Midland Company, Decatur | 237,0 | A933 |
Cargill Inc., Wayzata | 213,8 | A934 |
Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston | 213,4 | A935 |
Imperium Renewables Inc., Seattle | 216,8 | A936 |
Peter Cremer North America LP, Cincinnati | 211,2 | A937 |
Vinmar Overseas Limited, Houston | 211,2 | A938 |
World Energy Alternatives LLC, Boston | 211,2 | A939 |
in Anhang I aufgeführte Unternehmen | 219,4 | siehe Anhang I |
alle übrigen Unternehmen | 237,0 | A999 |
Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).
(3) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(1) zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.
(4) Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zoll Anwendung.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.