Artikel 2 VO (EU) 2015/1519

1. Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll für „alle übrigen Unternehmen” wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel” bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex15162098 (TARIC-Code 1516209821), ex15180091 (TARIC-Code 1518009121), ex15180099 (TARIC-Code 1518009921), ex27101943 (TARIC-Code 2710194321), ex27101946 (TARIC-Code 2710194621), ex27101947 (TARIC-Code 2710194721), ex27102011 (TARIC-Code 2710201121), ex27102015 (TARIC-Code 2710201521), ex27102017 (TARIC-Code 2710201721), ex38249092 (TARIC-Code 3824909210), ex38260010 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001030, 3826001040, 3826001089) und ex38260090 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist:

Land Unternehmen TARIC-Zusatzcode
Kanada BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada B107
DSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, Kanada C114
Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada B108

Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 für „alle übrigen Unternehmen” festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Ausgleichszoll von 237 EUR je Tonne Nettogewicht.

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2) Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis nach Artikel 145 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugunsten des Käufers durch den Verkäufer geändert wird, so wird der in Artikel 1 Absatz 2 festgesetzte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, welcher der verhältnismäßigen Anpassung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

(3) Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 genehmigt wird, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Absatz 1 geltende Ausgleichszoll Anwendung.

(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die einschlägigen geltenden Zollvorschriften Anwendung.

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