Artikel 2 VO (EU) 2015/1525

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Sie gilt ab dem 1. September 2016.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels gilt Artikel 1 Nummern 5, 8, 9, 17 und 18 ab dem 8. Oktober 2015.

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