Artikel 1 VO (EU) 2015/1525

Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der erste Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

Zollregelung die zollrechtlichen Vorschriften im Sinne des Artikels 5 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);

b)
Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:

Zollgebiet der Union das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
Beförderer die Personen im Sinne des Artikels 5 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

2.
Artikel 12 erhält folgende Fassung:

Artikel 12

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der ersuchten Behörde eingeholt und der ersuchenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 4 bis 11 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel darstellen, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden:

a)
in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren;
b)
in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde, sofern die ersuchte Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.

3.
Artikel 16 erhält folgende Fassung:

Artikel 16

Unbeschadet des Artikels 51 können Informationen, darunter Unterlagen, einschließlich beglaubigte Abschriften, Bescheinigungen, alle Verwaltungsakte oder Entscheidungen der Verwaltungsbehörden, Berichte sowie alle Auskünfte, die von Bediensteten der übermittelnden Behörde eingeholt und der empfangenden Behörde im Wege der Amtshilfe gemäß den Artikeln 13 bis 15 übermittelt werden, in der gleichen Weise zulässige Beweismittel, als wären sie in dem Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet, erhoben worden:

a)
in Verwaltungsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, einschließlich anschließender Widerspruchsverfahren;
b)
in Gerichtsverfahren in dem Mitgliedstaat der empfangenden Behörde, sofern die übermittelnde Behörde bei der Übermittlung der Informationen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt hat.

4.
Artikel 18a wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Unbeschadet der Befugnisse der Mitgliedstaaten richtet die Kommission zur Unterstützung der in Artikel 29 genannten Behörden bei der Feststellung von Warenbewegungen, die Gegenstand von Vorgängen sind, die möglicherweise der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, sowie von zu diesem Zweck benutzten Transportmitteln, einschließlich Container, ein Register für Daten, die von Beförderern übermittelt werden (im Folgenden „Transportregister” ), ein und verwaltet dieses. Das Transportregister ist für die genannten Behörden unmittelbar zugänglich. Sie dürfen das Transportregister, auch für die Analyse von Daten und den Informationsaustausch, ausschließlich zu den Zwecken dieser Verordnung verwenden.

(2) Im Rahmen der Verwaltung des Transportregisters ist die Kommission befugt,

a)
auf den Inhalt der Daten zuzugreifen oder ihn zu extrahieren und zu speichern, mit welchen Mitteln und in welcher Form auch immer, und die Daten unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Rechte des geistigen Eigentums zu verwenden. Die Kommission trifft angemessene Schutzvorkehrungen, die technische und organisatorische Maßnahmen und Anforderungen bezüglich eines transparenten Vorgehens gegenüber den von der Datenverarbeitung betroffenen Personen einschließen. Die betroffenen Personen sind berechtigt, Daten einzusehen und zu berichtigen;
b)
die im Transportregister zugänglich gemachten oder aus ihm extrahierten Daten zu vergleichen, sie zu indizieren, sie mit Hilfe anderer Datenquellen anzureichern und sie unter Einhaltung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) zu analysieren;
c)
die Daten des Transportregisters den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Für die in Absatz 3 dieses Artikels genannten Containerbewegungen richtet die Kommission ein Register der erfolgten Containerstatusmeldungen (im Folgenden „CSM-Register” ) ein und verwaltet dieses. Das CSM-Register ist für die in Artikel 29 genannten Behörden unmittelbar zugänglich. Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beförderer, die Daten über die Bewegungen und den Status von Containern speichern oder in ihrem Auftrag speichern lassen, übermitteln in folgenden Fällen Containerstatusmeldungen (CSM) an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten:

a)
wenn Container auf dem Seeweg aus einem Drittland in das Zollgebiet der Union verbracht werden sollen; hiervon ausgenommen sind:

Container, die während der Fahrt eines Seeschiffes an Bord desselben Schiffes bleiben und das Zollgebiet der Union an Bord dieses Seeschiffes verlassen sollen, und

Container, die während der Fahrt eines Seeschiffes entladen und wieder auf dasselbe Schiff verladen werden sollen, damit das Entladen oder Verladen anderer Waren möglich ist, und das Zollgebiet der Union an Bord dieses Seeschiffes verlassen sollen;

b)
bei Sendungen von Waren in Containern, die auf dem Seeweg aus dem Zollgebiet der Union in ein Drittland verbracht werden sollen und in den Anwendungsbereich der folgenden Richtlinien fallen:

Artikel 2 der Richtlinie 92/84/EWG des Rates(***);

Artikel 2 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates(****) oder

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates(*****).

Die Daten werden von den Beförderern direkt an das CSM-Register übermittelt.

c)
Die folgenden Absätze werden angefügt:

(5) CSM erfolgen

a)
ab dem Zeitpunkt, an dem der Container als leer gemeldet wurde, bevor er in das bzw. aus dem Zollgebiet der Union verbracht wurde, bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Container erneut als leer gemeldet wird,
b)
in Fällen, in denen die für die Ermittlung bestimmter Leercontainer-Ereignisse benötigten CSM nicht in den elektronischen Unterlagen der Beförderer verfügbar sind, während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten vor der physischen Ankunft des Containers im Zollgebiet der Union bis einen Monat nach dem Eingang des Containers im Zollgebiet der Union, oder
c)
in Fällen, in denen die für die Ermittlung bestimmter Leercontainer-Ereignisse benötigten CSM nicht in den elektronischen Unterlagen der Beförderer verfügbar sind, während eines Zeitraums von mindestens drei Monaten nach dem Ausgang des Containers aus dem Zollgebiet der Union.

(6) Die Beförderer übermitteln CSM für folgende oder gleichwertige Ereignisse, sofern sie dem übermittelnden Beförderer bekannt sind und die Daten für diese Ereignisse in ihren elektronischen Unterlagen erstellt, gesammelt und verwaltet wurden:

Buchungsbestätigung,

Ankunft an einer Lade- oder Entladeanlage,

Abgang von einer Lade- oder Entladeanlage,

Be- oder Entladen eines Beförderungsmittels,

Be- oder Entladeanweisung,

Be- oder Entladebestätigung,

Verbringungen am Containerterminal,

Containerinspektionen am Containerterminal,

Versand zwecks größerer Reparaturen.

Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen für die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten und für die Bereitstellung unvollständiger oder unrichtiger Daten fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(7) Innerhalb der Kommission sind nur benannte Analytiker befugt, die personenbezogenen Daten gemäß Absatz 2 Buchstaben b und c zu verarbeiten.

Personenbezogene Daten, die zur Feststellung von Warenbewegungen nach Absatz 1 nicht benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren. In jedem Fall dürfen sie höchstens drei Jahre aufbewahrt werden.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

(8) Die von Beförderern übermittelten Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden.

(9) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen, die von den Beförderern übermittelt werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit dem Recht der Mitgliedstaaten und dem Unionsrecht im Hinblick auf ihre benannten Experten die strengsten technischen und organisatorischen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorschriften für Mitarbeiter in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht und andere gleichwertige Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung an.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten um vertrauliche Behandlung von Informationen, die über das CSM-Register ausgetauscht werden, entsprochen wird.

5.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 18c

Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten Bestimmungen über die Häufigkeit der Meldungen, das Format der in den CSM mitzuteilenden Daten und die Methode, nach der die CSM zu übermitteln sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.

6.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 18d

(1) Die Kommission erstellt und verwaltet ein Register (im Folgenden „Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister” ) für Daten über

a)
die Einfuhr von Waren,
b)
den Versand von Waren und
c)
die Ausfuhr von Waren, soweit die in diesem Buchstaben genannten Waren in den Anwendungsbereich fallen von

i)
Artikel 2 der Richtlinie 92/84/EWG;
ii)
Artikel 2 der Richtlinie 2011/64/EU oder
iii)
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/96/EG.

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister wird entsprechend den Anhängen 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(******) geführt.

Die Kommission dupliziert systematisch Daten aus den von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 betriebenen Quellen in das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister. Die Mitgliedstaaten können der Kommission in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Daten und der Informationstechnologieinfrastruktur des jeweiligen Mitgliedstaats Daten über den Warenversand innerhalb eines Mitgliedstaats und über Direktausfuhren übermitteln.

Die von der Kommission benannten Dienststellen und die in Artikel 29 dieser Verordnung genannten Behörden können das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister verwenden, um Daten zu analysieren und die Daten im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister mit den CSM im CSM-Register zu vergleichen, und sie können für die Zwecke dieser Verordnung Informationen über die Ergebnisse austauschen.

(2) Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ist den in Artikel 29 dieser Verordnung genannten nationalen Behörden zugänglich. Innerhalb der Kommission sind nur benannte Analytiker befugt, die im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister enthaltenen Daten zu verarbeiten.

Die Mitgliedstaaten haben direkten Zugriff auf

a)
die Daten über alle Anmeldungen, die im betreffenden Mitgliedstaat erfolgen;
b)
die Daten über Wirtschaftsbeteiligte, denen von den Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats eine EORI-Nummer nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zugeteilt wurde;
c)
die Daten über den Versand;
d)
alle anderen Daten mit Ausnahme der in Artikel 41b Absatz 2 dieser Verordnung genannten personenbezogenen Daten.

Die zuständigen Behörden, die Daten in das in Artikel 23 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Zollinformationssystem oder gemäß Artikel 41b dieser Verordnung Daten aus einer Ermittlungsakte in das in Artikel 41a Absatz 1 dieser Verordnung genannte Aktennachweissystem für Zollzwecke eingegeben haben, haben Zugriff auf alle Daten in dem Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister, die in Zusammenhang mit diesem Eintrag oder dieser Ermittlungsakte stehen.

(3) Auf die von der Kommission im Zusammenhang mit den Daten im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten findet die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Anwendung.

Die Kommission gilt als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister unterliegt der Vorabkontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die im Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister enthaltenen Daten dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.

(4) Das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister darf keine besonderen Datenkategorien im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 enthalten.

Die Kommission ergreift geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gegen zufällige oder unrechtmäßige Zerstörung, zufälligen Verlust, unberechtigte Offenlegung, unberechtigte Änderung, unberechtigten Zugriff und jede sonstige Form der unrechtmäßigen Verarbeitung.

(5) Die Kommission und die Mitgliedstaaten schützen die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen. Die Kommission und alle Mitgliedstaaten wenden im Einklang mit dem nationalen Recht und dem Unionsrecht im Hinblick auf ihre benannten Experten die strengsten technischen und organisatorischen Sicherheitsvorschriften und Sicherheitsvorschriften für Mitarbeiter in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht oder andere gleichwertige Verpflichtungen zur vertraulichen Behandlung an.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten um vertrauliche Behandlung von Informationen, die über das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ausgetauscht werden, entsprochen wird.

Artikel 18e

Für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Zollregelung stehen, kann die Kommission einen Mitgliedstaat ersuchen, Belege für Ein- oder Ausfuhranmeldungen vorzulegen, für die von den Wirtschaftsteilnehmern Belege erstellt oder gesammelt wurden.

Das in Absatz 1 genannte Ersuchen ist an die zuständigen Behörden zu richten. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde benannt, so muss der Mitgliedstaat die Verwaltungsstelle angeben, die dafür verantwortlich ist, auf das Ersuchen der Kommission zu reagieren.

Ein Mitgliedstaat hat innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Ersuchens der Kommission

die angeforderten Belege vorzulegen; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere sechs Wochen verlängert werden,

der Kommission mitzuteilen, dass er dem Ersuchen nicht nachkommen konnte, weil der Wirtschaftsbeteiligte die erforderlichen Informationen nicht vorgelegt hat, oder

das Ersuchen infolge einer Entscheidung einer Verwaltungs- oder Justizbehörde des Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 abzulehnen.

7.
Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Feststellungen im Rahmen der Gemeinschaftsmissionen gemäß Artikel 20 und die dabei erlangten Auskünfte, insbesondere in Form von Unterlagen, die von den zuständigen Behörden der betreffenden Drittländer weitergegeben wurden, sowie die Informationen, die im Rahmen behördlicher Ermittlungen — auch durch die Dienststellen der Kommission — eingeholt werden, sind nach Maßgabe des Artikels 45 zu behandeln.

8.
Artikel 23 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 43 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um festzulegen, zu welchen Vorgängen in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung Informationen in das ZIS einzugeben sind.

Diese delegierten Rechtsakte werden bis zum 29. Februar 2016 erlassen.

9.
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, welche Daten in den Kategorien nach Artikel 24 in das ZIS aufgenommen werden, soweit dies für die Erreichung der Ziele des ZIS notwendig ist. In die Kategorie nach Artikel 24 Buchstabe e dürfen keine personenbezogenen Daten aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 43a Absatz 2 genannten Prüfverfahren bis zum 29. Februar 2016 erlassen.

10.
Artikel 29 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

(1) Der Zugriff auf die im ZIS enthaltenen Daten ist den von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden sowie den von der Kommission benannten Dienststellen vorbehalten. Bei diesen einzelstaatlichen Behörden handelt es sich um Zollbehörden, doch können je nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats auch andere Behörden befugt sein, zur Erreichung des in Artikel 23 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.

Der die Daten eingebende ZIS-Partner hat das Recht zu bestimmen, welche der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten einzelstaatlichen Behörden auf die von ihm in das ZIS eingegebenen Daten zugreifen dürfen.

(2) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission ein Verzeichnis seiner benannten zuständigen einzelstaatlichen Behörden, die Zugang zum ZIS haben, wobei für jede Behörde anzugeben ist, auf welche Daten sie zu welchem Zweck zugreifen darf.

Die Kommission prüft mit den betroffenen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden auf überproportionale Benennungen. Nach dieser Prüfung bestätigen die betroffenen Mitgliedstaaten das Verzeichnis der benannten einzelstaatlichen Behörden oder ändern es ab. Die Kommission unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten davon. Sie teilt ferner allen Mitgliedstaaten entsprechende Angaben in Bezug auf ihre eigenen Dienststellen mit, die Zugang zum ZIS haben.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der so benannten einzelstaatlichen Behörden und Kommissionsdienststellen zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union; nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses veröffentlicht sie im Internet.

11.
Artikel 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der so benannten einzelstaatlichen Behörden oder Dienststellen zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union; nachfolgende Aktualisierungen des Verzeichnisses veröffentlicht sie im Internet.

b)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Daten aus dem ZIS dürfen mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedstaats, der sie in das ZIS eingegeben hat, und zu den von diesem Mitgliedstaat festgesetzten Bedingungen zur Verwendung durch andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittstaaten und internationale oder regionale Organisationen und/oder Stellen der Union, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und zur ordnungsgemäßen Anwendung der Zollregelung beitragen, weitergeleitet werden. Jeder Mitgliedstaat trifft besondere Maßnahmen, um die Sicherheit solcher Daten bei der Übermittlung oder Weitergabe an Dienststellen außerhalb seines Hoheitsgebiets zu gewährleisten.

Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt entsprechend für die Kommission, wenn diese die Daten in das ZIS eingegeben hat.

12.
Die Überschrift von Titel V Kapitel 4 erhält folgende Fassung:

Kapitel 4

Datenspeicherung.

13.
Artikel 33 erhält folgende Fassung:

Artikel 33

In das ZIS eingegebene Daten sind nur so lange aufzubewahren, wie es zur Erfüllung des Zwecks, zu dem sie eingegeben wurden, notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden; falls dies gerechtfertigt ist, kann diese Frist um weitere zwei Jahre verlängert werden.

14.
In Artikel 37 wird folgender Absatz angefügt:

(5) Der Europäische Datenschutzbeauftragte koordiniert mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates(*******) geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS alle Maßnahmen, die er und die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten ergreifen, um eine koordinierte Überwachung und Überprüfung des ZIS sicherzustellen.

15.
Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.
b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen insbesondere Maßnahmen, um

a)
zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den Datenverarbeitungsanlagen erhalten;
b)
zu verhindern, dass Daten und Datenträger von Unbefugten gelesen, kopiert, geändert oder gelöscht werden;
c)
die nicht genehmigte Eingabe von Daten und jede nicht genehmigte Abfrage, Änderung oder Löschung von Daten zu verhindern;
d)
zu verhindern, dass Unbefugte mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen auf Daten des ZIS zugreifen;
e)
zu gewährleisten, dass zur Benutzung des ZIS berechtigte Personen nur befugt sind, auf die Daten zuzugreifen, für die sie zuständig sind;
f)
zu gewährleisten, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welchen Behörden Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden dürfen;
g)
zu gewährleisten, dass nachträglich nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann und von wem in das ZIS eingegeben wurden, und dass die Abfrage überwacht werden kann;
h)
unbefugtes Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten während der Datenübertragung oder der Beförderung von Datenträgern zu verhindern.

c)
Absatz 3 wird gestrichen.

16.
Artikel 41d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Speicherdauer von Daten richtet sich nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und den Verfahren des eingebenden Mitgliedstaats. Die nachfolgend genannten maximalen Zeiträume, beginnend mit dem Tag der Eingabe der Daten in die Ermittlungsakte, dürfen in keinem Fall überschritten werden und sind nicht kumulierbar:

a)
Daten über laufende Ermittlungen dürfen nicht länger als drei Jahre gespeichert werden, wenn in diesem Zeitraum kein der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufender Vorgang festgestellt worden ist; die Daten werden vor Ablauf des Zeitraums anonymisiert, wenn seit der letzten Feststellung ein Jahr vergangen ist;
b)
Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zur Feststellung eines der Zoll- und der Agrarregelung zuwiderlaufenden Vorgangs, aber noch nicht zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung, einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als sechs Jahre gespeichert werden;
c)
Daten über behördliche oder strafrechtliche Ermittlungen, die zu einer Verwaltungsentscheidung, einer Verurteilung, einer Geldstrafe oder einer Verwaltungsstrafe geführt haben, dürfen nicht länger als zehn Jahre gespeichert werden.

b)
Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Die Kommission anonymisiert oder löscht die Daten, sobald die Höchstspeicherdauer nach Absatz 1 überschritten wird.

17.
Artikel 43 erhält folgende Fassung:

Artikel 43

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 8. Oktober 2015 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

18.
Folgende Artikel werden eingefügt:

Artikel 43a

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(********).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 43b

Bis zum 9. Oktober 2017 nimmt die Kommission Bewertungen der Fragen vor,

ob die Ausweitung der in den Registern enthaltenen Daten über die Ausfuhr gemäß Artikel 18a und Artikel 18d durch die Aufnahme von Daten über andere als in Artikel 18a Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 18d Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Waren erforderlich ist, und

ob die Ausweitung der in dem Transportregister enthaltenen Daten durch die Aufnahme von Daten über die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren auf dem Land- und Luftweg durchführbar ist.

19.
In Artikel 53 wird folgender Absatz angefügt:

In Bezug auf Beförderer, die am 8. Oktober 2015 durch private Verträge gebunden sind, die sie daran hindern, ihrer Meldepflicht nach Artikel 18a Absatz 4 nachzukommen, gilt diese Pflicht ab dem 9. Oktober 2016.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(***)

Richtlinie 92/84/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 29).

(****)

Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176 vom 5.7.2011, S. 24).

(*****)

Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).

(******)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(*******)

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

(********)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

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