Präambel VO (EU) 2015/1525

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 325,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um sicherzustellen, dass durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates(2) sämtliche möglichen Warenbewegungen in Verbindung mit dem Zollgebiet der Union erfasst werden, sollten die Definitionen des Begriffs „Zollregelung” und des Begriffs „Beförderer” im Zusammenhang mit dem Eingang bzw. dem Ausgang von Waren präzisiert werden.
(2)
Um die verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Verfahren zur Behandlung von Unregelmäßigkeiten weiter zu verbessern, ist dafür Sorge zu tragen, dass im Wege der gegenseitigen Amtshilfe eingeholte Beweismittel in den Verfahren der Verwaltungs- und Justizbehörden des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde als zulässige Beweismittel angesehen werden können.
(3)
Im Interesse größerer Klarheit, Konsistenz und Transparenz ist konkreter festzulegen, welche Behörden auf die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register zugreifen dürfen. Zu diesem Zweck sollte eine einheitliche Bezugnahme auf die zuständigen Behörden eingeführt werden. Der direkte Zugriff dieser Behörden ist eine wichtige Voraussetzung für eine wirksame Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und der Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung.
(4)
Anhand von Daten über Containerbewegungen lässt sich Betrug bei in das und aus dem Zollgebiet der Union verbrachten Waren ermitteln. Derartige Daten sind zudem hilfreich bei der Verhütung, Untersuchung und Verfolgung von tatsächlichen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die Zollregelung. Um eine möglichst umfassende Datenmenge zusammentragen und verwenden zu können, gleichzeitig aber negative Folgen für kleine und mittlere Unternehmen der Speditionsbranche zu vermeiden, müssen die Beförderer den Mitgliedstaaten Daten über Containerbewegungen übermitteln, sofern sie solche Daten in elektronischer Form über ihre Frachtverfolgungssysteme sammeln oder in ihrem Auftrag speichern lassen. Diese Daten sollten direkt an ein von der Kommission zu diesem Zweck eingerichtetes Register übermittelt werden.
(5)
Um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten, ist die Union verpflichtet, den Betrug im Zollbereich zu bekämpfen und damit einen Beitrag zum Ziel des Binnenmarkts, über sichere Produkte mit echten Ursprungsbescheinigungen zu verfügen, zu leisten.
(6)
Die Aufdeckung von Betrug hängt in hohem Maße davon ab, ob eine Ermittlung und Gegenprüfung sachdienlicher operativer Daten möglich ist. Daher muss auf Ebene der Union ein Register von Daten über die Ein- und Ausfuhr sowie den Versand von Waren, einschließlich des Versands innerhalb der Mitgliedstaaten und Direktausfuhren, eingerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Daten aus den von der Kommission betriebenen Quellen systematisch in das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister duplizieren, und die Mitgliedstaaten sollten die Option haben, der Kommission in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit von Daten und von der Informationstechnologieinfrastruktur der Mitgliedstaaten Daten über den innerhalb eines Mitgliedstaats erfolgenden Warenversand und über Direktausfuhren zu übermitteln.
(7)
Wegen der im Jahr 2011 erfolgten Einführung des elektronischen Zollverfahrens gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), das vorsieht, dass Ein- und Ausfuhrunterlagen nicht mehr von den Zollbehörden, sondern von den Wirtschaftsteilnehmern aufbewahrt werden müssen, sind Verzögerungen bei den vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) durchgeführten Untersuchungen im Zollbereich entstanden, da OLAF die Hilfe dieser Behörden benötigt, um derartige Unterlagen einzuholen. Zudem entstehen durch die Verjährungsfrist von drei Jahren für die Erhebung von Zollschulden zusätzliche Hemmnisse, die einer erfolgreichen Untersuchung im Wege stehen. Um die Untersuchungen im Zollbereich zu beschleunigen, sollte — zusätzlich zu den anderen Möglichkeiten, die der Kommission für die Einholung von Angaben über Anmeldungen offenstehen — das Verfahren präzisiert werden, nach dem die Kommission von den Mitgliedstaaten Belege für die Ein- und Ausfuhranmeldungen anfordern kann.
(8)
Um die Vertraulichkeit sicherzustellen und die Sicherheit der in die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register eingegebenen Daten zu verbessern, sollte vorgesehen werden, dass der Zugriff auf diese Daten auf bestimmte Nutzer und festgelegte Zwecke begrenzt wird.
(9)
In der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ist die Verarbeitung von Daten vorgesehen. Diese Datenverarbeitung kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. Insbesondere sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise erfolgen, die mit dem Ziel jener Verordnung sowie mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) sowie insbesondere mit den Unionsanforderungen in Bezug auf Datenqualität, Verhältnismäßigkeit, Zweckbeschränkung und in Bezug auf die Rechte auf Information und auf Zugang zu personenbezogenen Daten, auf Berichtigung von personenbezogenen Daten und auf Löschung und Blockierung von personenbezogenen Daten sowie mit organisatorischen und technischen Maßnahmen und den bei der internationalen Weitergabe personenbezogener Daten zu beachtenden Grundsätzen im Einklang steht. Es sollten spezifische Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugriff auf die eingegebenen Daten auf bestimmte Nutzer zu begrenzen und so die Vertraulichkeit der eingegebenen Daten sicherzustellen.
(10)
Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten die Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen schützen und für eine vertrauliche Behandlung der über das Register der erfolgten Containerstatusmeldungen und das Einfuhr-, Ausfuhr- und Versandregister ausgetauschten Informationen sorgen.
(11)
Um sicherzustellen, dass die Informationen stets auf dem neuesten Stand sind und um das in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und der Richtlinie 95/46/EG niedergelegte Recht der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen auf Transparenz und auf Auskunft gewahrt wird, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, im Internet aktualisierte Verzeichnisse der von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden und der Kommissionsdienststellen, die zum Zugang zum ZIS berechtigt sind, zu veröffentlichen.
(12)
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 515/97 und für die Zwecke von auf dieser Grundlage erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sollten das durch Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten anerkannte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie die in Artikel 7 bzw. Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens bzw. auf den Schutz personenbezogener Daten geachtet werden. Mit den delegierten Rechtsakten und den Durchführungsrechtsakten sollte auch sichergestellt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten stets in Übereinstimmung mit der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erfolgt.
(13)
Um eine einheitlichere Datenschutzüberwachung sicherzustellen, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte im Hinblick auf die Koordinierung der Überprüfungen des ZIS eng mit der durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates(6) geschaffenen gemeinsamen Aufsichtsbehörde für das ZIS zusammenarbeiten.
(14)
Die Bestimmungen über die Datenspeicherung im ZIS führen häufig dazu, dass Informationen unnötigerweise verloren gehen. Dies beruht darauf, dass die Mitgliedstaaten die jährlichen Überprüfungen wegen des damit verbunden Verwaltungsaufwands und des Fehlens entsprechender Ressourcen nicht systematisch durchführen. Daher ist das Verfahren für die Datenspeicherung im ZIS zu vereinfachen, indem die Pflicht, die Daten alljährlich zu überprüfen, abgeschafft wird und eine Höchstspeicherdauer von fünf Jahren — die, falls dies gerechtfertigt ist, um einen zusätzlichen Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden kann — festgelegt wird, wie sie auch für die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 515/97 geschaffenen Register gilt. Eine solche Speicherdauer ist nötig, weil die Verfahren für die Behandlung von Unregelmäßigkeiten lange dauern und diese Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden.
(15)
Um die Möglichkeiten für die Analyse von Betrugsdelikten weiter zu verbessern und die Durchführung von Untersuchungen zu erleichtern, sollten alle Daten in den im Aktennachweissystem für Zollzwecke erfassten Akten über laufende Ermittlungen ein Jahr nach der letzten Feststellung anonymisiert und danach in einer Form gespeichert werden, die keine Identifizierung der betroffenen Personen mehr zulässt.
(16)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich eine bessere Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Zollbetrug in der Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr aufgrund ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(17)
Beförderer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Bezug auf die Übermittlung von Daten über Containerbewegungen durch private Verträge gebunden sind, sollten Anspruch darauf haben, dass die Verpflichtung zur Meldung von Containerstatusmeldungen (CSM) erst ab einem späteren Zeitpunkt auf sie Anwendung findet, damit sie ihre Verträge neu aushandeln und sicherstellen können, dass ihre künftigen Verträge mit der ihnen obliegenden Pflicht zur Datenübermittlung an die Mitgliedstaaten vereinbar sind.
(18)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 515/97 werden der Kommission Befugnisse zur Durchführung einiger Bestimmungen der genannten Verordnung übertragen. Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon müssen die der Kommission durch jene Verordnung übertragenen Befugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) gebracht werden.
(19)
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 515/97 zu ergänzen und insbesondere festzulegen, welche Informationen in das ZIS einzugeben sind, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung der Vorgänge in Verbindung mit der Anwendung der Agrarregelung, für die Informationen in die ZIS einzugeben sind, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen und gegebenenfalls mit Vertretern der Unternehmen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(20)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Häufigkeit der Containerstatusmeldungen, das Datenformat dieser Meldungen, die Methode für die Übermittlung der Meldungen sowie die verschiedenen Angaben, die unter jeder Kategorie, in die Daten einzugeben sind, in das ZIS aufzunehmen sind, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(7) ausgeübt werden. Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten sollte das Prüfverfahren angewendet werden.
(21)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist konsultiert worden und hat am 11. März 2014 eine Stellungnahme abgegeben.
(22)
Die Verordnung (EG) Nr. 515/97 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15. Juni 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. September 2015 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(3)

Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21).

(4)

Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)

Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

(7)

Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.