Artikel 1 VO (EU) 2015/1526
Ausschöpfung der Quote
Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die den ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaaten für das Jahr 2015 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.
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