Artikel 2 VO (EU) 2015/1526
Verbote
Die gezielte Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.