Artikel 2 VO (EU) 2015/1526

Verbote

Die gezielte Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge eines im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten.

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