ANHANG I VO (EU) 2015/1536
Anlage I
Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
- 1.
- Beauftragt ein Eigentümer/Betreiber in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201 ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigt ist, vertraglich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer/Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, senden, sobald der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
- 2.
- Die Vertrag wird unter Berücksichtigung der Vorschriften von Teil-M erarbeitet und legt die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs fest.
- 3.
-
Er muss als Mindestanforderung folgende Angaben enthalten:
- —
-
Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,
- —
-
Luftfahrzeugmuster,
- —
-
Werknummer des Luftfahrzeugs,
- —
-
Name oder Firma, einschließlich Anschrift, des Eigentümers oder eingetragenen Mieters des Luftfahrzeugs,
- —
-
Angaben, einschließlich Anschrift, zu dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
- —
-
Art des Flugbetriebs.
- 4.
-
Er muss folgenden Wortlaut enthalten:
Der Eigentümer/Betreiber betraut das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das von der gemäß Punkt M.1 zuständigen Behörde zu genehmigen ist, sowie der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß diesem Instandhaltungsprogramm.
Gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.
Der Eigentümer/Betreiber bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden.
Im Falle einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch einen der Unterzeichner verliert dieser seine Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer/Betreiber die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zwei Wochen zu unterrichten.
- 5.
-
Beauftragt ein Eigentümer/Betreiber ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:
- 5.1.
-
Pflichten des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:
- 1.
- Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.
- 2.
-
Das Unternehmen muss die nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einhalten:
- a)
- ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug, gegebenenfalls einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,
- b)
- (im Instandhaltungsprogramm) die Instandhaltungsaufgaben ausweisen, die gemäß Punkt M.A.803(c) vom Piloten/Eigentümer ausgeführt werden dürfen,
- c)
- für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,
- d)
- nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer/Betreiber eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen,
- e)
- eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren,
- f)
- die Instandhaltung durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchführen lassen,
- g)
- die Anwendung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen sichern,
- h)
- alle während der planmäßigen Instandhaltungsarbeiten oder Prüfungen der Lufttüchtigkeit gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beheben lassen, alle planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Forderungen bezüglich der Prüfung von Komponenten koordinieren;
- i)
- den Eigentümer informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht werden muss,
- j)
- alle technischen Aufzeichnungen führen,
- k)
- alle technischen Aufzeichnungen archivieren.
- 3.
- Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Änderungen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.
- 4.
- Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.
- 5.
- Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, informieren, wenn das Luftfahrzeug von dem Eigentümer nicht entsprechend der Aufforderung des genehmigten Unternehmens zum genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht wird.
- 6.
- Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, von der Nichteinhaltung des vorliegenden Vertrags informieren.
- 7.
- Es muss, falls notwendig, dafür Sorge tragen, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs durchgeführt und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, die entsprechende Empfehlung gegeben wird.
- 8.
- Es muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zehn Tagen eine Kopie der ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusenden.
- 9.
- Es muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.
- 10.
- Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
- 5.2.
-
Pflichten des Eigentümers/Betreibers:
- 1.
- Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.
- 2.
- Er muss über ein allgemeines Verständnis dieses Anhangs (Teil-M) verfügen.
- 3.
- Er muss das Luftfahrzeug zu dem mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vereinbarten genehmigten Instandhaltungsbetrieb bringen, und zwar zu dem entsprechend der Aufforderung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgegebenen Zeitpunkt.
- 4.
- Er darf Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vornehmen.
- 5.
- Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über jede, ausnahmsweise ohne das Wissen und die Kontrolle des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgenommene Instandhaltung informieren.
- 6.
- Er muss dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auf der Grundlage des Bordbuchs alle während des Betriebs festgestellten Mängel melden.
- 7.
- Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
- 8.
- Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird.
- 9.
- Er muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.
- 10.
- Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit regelmäßig über die Flugstunden des Luftfahrzeugs und alle sonstigen Nutzungsdaten wie mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vereinbart unterrichten.
- 11.
- Wenn er Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchführt, muss er die Freigabebescheinigung in die Bordbücher eintragen wie in Punkt M.A.803(d) angegeben, ohne dass er dabei die Einschränkungen auf die Instandhaltungsarbeiten überschreitet, wie sie im genehmigten Instandhaltungsprogramm aufgeführt sind gemäß Punkt M.A.803(c).
- 12.
- Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit spätestens 30 Tage nach Abschluss jeglicher Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt M.A.305(a) unterrichten.;
Anlage VI
Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G


Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Titel von Punkt M.A.306 wird ersetzt durch M.A.306 System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs;
- b)
- Anlage I wird ersetzt durch „Anlage I — Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit” ;
- 2.
-
Punkt M.1 Punkt 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
-
für die Genehmigung von Instandhaltungsprogrammen,
- i)
- die von dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, bezeichnete Behörde, oder
- ii)
-
falls mit dem Mitgliedstaat, in dem die Eintragung erfolgte, vor der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms vereinbart:
- a)
- die Behörde, die von dem Mitgliedstaat benannt wurde, in dem der Betreiber seinen Hauptgeschäftssitz oder Niederlassung oder Wohnort hat, oder
- b)
- die Behörde, die verantwortlich ist für die Aufsicht über das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs ausübt, oder mit dem der Eigentümer einen befristeten Vertrag gemäß Punkt M.A.201(i)(3) geschlossen hat.;
- 3.
-
In Punkt M.A.201 erhalten die Buchstaben d, e, f, g, h, i und j folgende Fassung:
- d)
- Der verantwortliche Pilot bzw. bei gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen der Betreiber ist für die zufriedenstellende Durchführung der Vorflugkontrolle verantwortlich. Diese Kontrolle muss durch den Piloten oder eine andere qualifizierte Person erfolgen, braucht jedoch nicht von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal gemäß Teil-66 durchgeführt zu werden.
- e)
-
Im Fall von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, ist der Betreiber für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der von ihm betriebenen Luftfahrzeugen verantwortlich und:
- 1.
- hat sicherzustellen, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind;
- 2.
- muss als Teil seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G (Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit) für die von ihm betriebenen Luftfahrzeuge genehmigt sein und
- 3.
- muss in Übereinstimmung mit Teil-145 genehmigt sein oder einen Vertrag gemäß M.A.708(c) mit einem solchen Betrieb schließen.
- f)
-
Im Fall technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb genutzt werden, oder die für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, oder die von gewerblichen Ausbildungsorganisationen genutzt werden, hat der Betreiber sicherzustellen, dass
- 1.
- Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind;
- 2.
- die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Ist der Betreiber selbst nicht als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt, muss er einen schriftlichen Vertrag gemäß Anlage I mit einem solchen Unternehmen schließen, und
- 3.
- das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-145 für die Instandhaltung der Luftfahrzeuge und Komponenten für den Einbau darin genehmigt ist oder einen Vertrag gemäß Punkt M.A.708(c) mit solchen Unternehmen geschlossen hat.
- g)
-
Im Fall technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe e oder f fallen, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass:
- 1.
- Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind;
- 2.
- die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Ist der Eigentümer selbst nicht als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt, muss er einen schriftlichen Vertrag gemäß Anlage I mit einem solchen Unternehmen schließen, und
- 3.
- das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-145 für die Instandhaltung der Luftfahrzeuge und Komponenten für den Einbau darin genehmigt ist oder einen Vertrag gemäß Punkt M.A.708(c) mit solchen Unternehmen geschlossen hat.
- h)
-
Im Fall anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge, die für gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb genutzt werden, oder die für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb von anderen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, oder die von gewerblichen Ausbildungsorganisationen genutzt werden, hat der Betreiber sicherzustellen, dass:
- 1.
- Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind;
- 2.
- die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden. Ist der Betreiber selbst nicht als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genehmigt, muss er einen schriftlichen Vertrag gemäß Anlage I mit einem solchen Unternehmen schließen, und
- 3.
- das in Punkt 2 genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Teil-M Unterabschnitt F oder Teil-145 für die Instandhaltung der Luftfahrzeuge und Komponenten für den Einbau darin genehmigt ist oder einen Vertrag gemäß Punkt M.A.708(c) mit solchen Betrieben geschlossen hat.
- i)
-
Für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht unter Buchstabe e oder h fallen, oder die für „beschränkten Flugbetrieb” genutzt werden, ist der Eigentümer dafür verantwortlich, dass Flüge nur stattfinden, wenn die Bedingungen in Buchstabe a erfüllt sind. Zu diesem Zweck hat der Eigentümer:
- 1.
- die Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Wege eines schriftlichen Vertrags in Übereinstimmung mit Anlage I zu vergeben, mit dem die Verantwortung für die Durchführung dieser Aufgaben dem unter Vertrag genommenen Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit übertragen wird, oder
- 2.
- die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eigenverantwortlich zu führen, ohne einen Vertrag mit einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zu schließen, oder
- 3.
-
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eigenverantwortlich zu führen und einen eingeschränkten Vertrag für die Erstellung des Instandhaltungsprogramms und für die Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms gemäß Punkt M.A.302 zu schließen mit:
- —
-
einem genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder
- —
-
im Fall von ELA2-Luftfahrzeugen einem Instandhaltungsbetrieb nach Teil-45 oder Abschnitt A Unterabschnitt F.
Mit diesem eingeschränkten Vertrag wird die Verantwortlichkeit für die Ausarbeitung und, außer in den Fällen, in denen der Eigentümer eine Erklärung gemäß Punkt M.A.302(h) abgibt, die Bearbeitung der Genehmigung des Instandhaltungsprogramms an das beauftragte Unternehmen/den beauftragten Betrieb übertragen.
- j)
- Der Eigentümer/Betreiber hat sicherzustellen, dass von der zuständigen Behörde ermächtigten Personen Zugang zu allen seinen Einrichtungen, Luftfahrzeugen oder Dokumenten gewährt wird, die im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten, einschließlich im Unterauftrag vergebener Tätigkeiten, stehen, um sich von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Teils zu überzeugen.;
- 4.
-
Punkt M.A.301 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Punkt 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- die in Übereinstimmung mit den in Punkt M.A.304 und/oder Punkt M.A.401, sofern zutreffend, genannten Unterlagen erfolgende Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste (MEL) und der Konfigurationsabweichungsliste, falls zutreffend,;
- b)
-
Punkt 4 erhält folgende Fassung:
- 4.
- für alle technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, die Bewertung der Wirksamkeit des gemäß Punkt M.A.302 genehmigten Instandhaltungsprogramms,;
- c)
-
Punkt 7 erhält folgende Fassung:
- 7.
- für nicht zwingend durchzuführende Änderungen und/oder Inspektionen, für alle technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, die Festlegung von Entscheidungsgrundsätzen für die Durchführung,;
- 5.
-
Punkt M.A.302 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
-
Wird die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit durch ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt, das gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigt ist, oder wenn es einen eingeschränkten Vertrag zwischen dem Eigentümer und diesem Unternehmen gemäß Punkt M.A.201(i)(3) gibt, können das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und Änderungen desselben mittels eines indirekten Genehmigungsverfahrens genehmigt werden.
- i)
- In diesem Fall ist das indirekte Genehmigungsverfahren durch das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Teil des Handbuchs zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festzulegen und bedarf der Genehmigung durch die für dieses Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortliche zuständige Behörde.
- ii)
- Das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit darf das indirekte Genehmigungsverfahren nicht einsetzen, wenn dieses Unternehmen nicht der Aufsicht des Mitgliedstaats untersteht, in dem die Eintragung erfolgte, sofern keine Vereinbarung in Übereinstimmung mit Punkt M.1 Absatz 4(ii) besteht, die die Verantwortung für die Genehmigung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms auf die für das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortliche zuständige Behörde überträgt.;
- b)
-
Buchstabe f erhält folgende Fassung:
- f)
- Für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ein Zuverlässigkeitsprogramm beinhalten, wenn das Instandhaltungsprogramm auf der Logik der „Maintenance Steering Group” (Lenkungsausschuss Instandhaltung) oder Zustandsüberwachung beruht.;
- 6.
-
Punkt M.A.305(b) Punkt 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- wenn in Punkt M.A.306 vorgeschrieben, das technische Bordbuch des Betreibers.;
- 7.
-
Punkt M.A.306 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Der Titel erhält folgende Fassung:
- M.A.306
- System für das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs ;
- b)
-
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
-
Für gewerblichen Luftverkehrsbetrieb, gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen hat der Betreiber zusätzlich zu den Anforderungen von Punkt M.A.305 ein System für das technische Bordbuch einzusetzen, das die folgenden Informationen für jedes Luftfahrzeug enthält:
- 1.
- Angaben über jeden Flug, die für die Aufrechterhaltung der Flugsicherheit notwendig sind, und
- 2.
- die aktuelle Freigabebescheinigung für das Luftfahrzeug, und
- 3.
- die aktuelle Erklärung über den Status der Instandhaltung des Luftfahrzeugs, die angibt, welche geplante oder außerplanmäßige Instandhaltung als nächste durchzuführen ist, es sei denn, die zuständige Behörde stimmt zu, dass diese Erklärung anderswo aufbewahrt wird, und
- 4.
- alle Mängel, deren Behebung zurückgestellt ist und die den Betrieb des Luftfahrzeugs beeinträchtigen, und
- 5.
- alle erforderlichen Angaben über Vereinbarungen für die Unterstützung der Instandhaltung.;
- 8.
-
Punkt M.A.402 erhält folgende Fassung:
- M.A.402
- Durchführung der Instandhaltung
- a)
- für die durchgeführten Aufgaben wie in diesem Teil vorgeschrieben qualifiziert sein;
- b)
- sicherstellen, dass der Bereich, in dem die Instandhaltung durchgeführt wird, aufgeräumt und frei von Schmutz und Verunreinigung ist;
- c)
- die Methoden, Techniken, Standards und Anweisungen anwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind;
- d)
- die Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind. Falls erforderlich, müssen Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden;
- e)
- sicherstellen, dass die Instandhaltung innerhalb der auf die Umgebung anzuwendenden Einschränkungen durchgeführt wird, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 festgelegt sind;
- f)
- sicherstellen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder langwierigen Instandhaltungsarbeiten geeignete Einrichtungen genutzt werden;
- g)
- sicherstellen, dass das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsarbeiten minimiert wird;
- h)
- sicherstellen, dass nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben eine Methode zur Fehlererkennung angewandt wird, und
- i)
- nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten eine generelle Prüfung vornehmen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt wurden und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.;
- 9.
-
Punkt M.A.403 Buchstaben b und c erhalten folgende Fassung:
- b)
- Allein das freigabeberechtigte Personal gemäß den Punkten M.A.801(b)1, M.A.801(b)2, M.A.801(c), M.A.801(d) oder Anhang II (Teil-145) kann anhand der Instandhaltungsunterlagen nach Punkt M.A.401 entscheiden, ob ein Mangel am Luftfahrzeug eine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellt, und daher festlegen, wann welche Abhilfemaßnahmen vor einem Weiterflug zu ergreifen sind und die Behebung welcher Mängel aufgeschoben werden kann. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Mindestausrüstungsliste (MEL) durch den Piloten oder das freigabeberechtigte Personal verwendet wird.
- c)
- Luftfahrzeugmängel, die keine ernsthafte Gefahr für die Flugsicherheit darstellen würden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen oder der Mindestausrüstungsliste (MEL) festgelegten Fristen behoben werden.;
- 10.
-
Punkt M.A.502 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
-
Abweichend von Buchstabe a und Punkt M.A.801(b)2 kann die Instandhaltung von Komponenten von ELA1-Luftfahrzeugen, die von anderen als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt M.A.801(b)2 im in das Luftfahrzeug eingebauten Zustand durchgeführt werden oder wenn die Komponente vorübergehend ausgebaut wurde. Dabei gelten folgende Ausnahmen:
- 1.
- Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern und
- 2.
- Überholung von Motoren und Propellern für andere Luftfahrzeuge als solche mit Zulassung nach CS-VLA und CS-22 sowie LSA.
Die in Übereinstimmung mit Buchstabe d durchgeführten Instandhaltungsarbeiten an Komponenten kommen nicht für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 infrage und unterliegen den Anforderungen für die Freigabe von Luftfahrzeugen gemäß Punkt M.A.801.;
- 11.
-
Punkt M.A.504 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen gekennzeichnet und an einem sicheren Ort unter der Kontrolle eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs gelagert werden, bis eine Entscheidung über den künftigen Status dieser Komponenten getroffen ist. Dessen ungeachtet gilt für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, dass die Person oder Organisation, welche die Komponenten für nicht betriebstüchtig erklärt hat, diese, nachdem sie sie als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet hat, dem Eigentümer des Luftfahrzeugs zur Verwahrung übergeben kann. Voraussetzung dafür ist, dass eine solche Übergabe aus dem Luftfahrzeug-Bordbuch/dem Motorbetriebstagebuch/den Betriebstagebüchern für Komponenten hervorgeht.;
- 12.
-
Punkt M.A.601 wird wie folgt geändert:
- M.A.601
- Geltungsbereich
- 13.
-
Punkt M.A.606 wird wie folgt geändert:
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Der Instandhaltungsbetrieb muss über ausreichend Personal zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen für Luftfahrzeuge und Komponenten in Übereinstimmung mit den Punkten M.A. 612 und M.A. 613 verfügen. Es muss die Anforderungen von Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 erfüllen.;
- 14.
-
Punkt M.A.703 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Ungeachtet Buchstabe a muss die Genehmigung für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen Teil des von der zuständigen Behörde erteilten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses für das betriebene Luftfahrzeug sein.;
- 15.
-
Punkt M.A.704(a) Punkt 9 erhält folgende Fassung:
- 9.
- die Liste genehmigter Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramme oder für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, die Liste der „Generic” - und „Baseline” -Instandhaltungsprogramme.;
- 16.
-
Punkt M.A.706 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss der verantwortliche Betriebsleiter gemäß Buchstabe a die Person sein, die auch mit der Ermächtigung des Unternehmers ausgestattet ist, um sicherzustellen, dass alle Maßnahmen des Betreibers finanziert und nach dem Standard durchgeführt werden können, der für die Erteilung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses erforderlich ist.;
- b)
-
Buchstabe d erhält folgende Fassung:
- d)
- Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen hat der verantwortliche Betriebsleiter einen Fachbereichsleiter zu ernennen. Diese Person muss in Übereinstimmung mit Buchstabe c für die Führung und die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zuständig sein.;
- c)
-
Buchstabe k erhält folgende Fassung:
- k)
- Für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren;;
- 17.
-
Punkt M.A.707 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
-
Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt A und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß Punkt M.A.711(c) erteilen zu können.
- 1.
-
Für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, ausgenommen Ballone, muss dieses Personal:
- a)
- wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
- b)
- über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
- c)
- eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
- d)
- eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
- e)
- Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.A.707(a)1(b) angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der nach Punkt M.A.707(a)1(a) geforderten Erfahrung vorliegen muss.
- 2.
-
Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und weniger sowie für Ballone muss dieses Personal:
- a)
- wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
- b)
- über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
- c)
- eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
- d)
- eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
- e)
- Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.A.707(a)2(b) angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der nach Punkt M.A.707(a)2(a) geforderten Erfahrung vorliegen muss.;
- 18.
-
Punkt M.A.708 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Buchstabe b Punkt 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- das Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug und seine Änderungen der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorlegen, sofern nicht Gegenstand eines indirekten Genehmigungsverfahrens gemäß Punkt M.A.302(c), und im Fall eines Luftfahrzeugs, das nicht von einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt wird, dem gemäß Punkt M.A.201 verantwortlichen Eigentümer oder Betreiber eine Kopie des Programms zur Verfügung stellen,;
- b)
-
Buchstabe c erhält folgende Fassung:
- c)
- Im Fall von technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder im gewerblichen Luftverkehr genutzten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb oder den Flugbetrieb von gewerblichen Ausbildungsorganisationen hat das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es nicht entsprechend gemäß Teil-145 oder Abschnitt A Unterabschnitt F genehmigt ist, in Absprache mit dem Betreiber einen schriftlichen Instandhaltungsvertrag mit einem gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder einem anderen Betreiber zu schließen, in dem die Aufgaben gemäß den Punkten M.A.301-2, M.A.301-3, M.A.301-5 und M.A.301-6 festgelegt sind, wobei zu gewährleisten ist, dass alle Instandhaltungsarbeiten letztendlich von einem gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchgeführt werden, und die Unterstützung der Qualitätssicherung gemäß Punkt M.A.712(b) festgelegt ist.;
- c)
-
Es wird folgender Buchstabe d angefügt:
- d)
-
Ungeachtet Buchstabe c kann der Vertrag die Form von einzelnen Arbeitsaufträgen haben, die an den gemäß Teil-145 oder gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F genehmigten Instandhaltungsbetrieb vergeben werden, im Fall:
- 1.
- eines Luftfahrzeugs, bei dem nicht planmäßige „Line Maintenance” erforderlich ist,
- 2.
- der Instandhaltung von Komponenten, einschließlich Motoreninstandhaltung.;
- 19.
-
In Punkt M.A.709 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
- b)
- Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit „Baseline” - und/oder „Generic” -Instandhaltungsprogramme erstellen, um die Erstgenehmigung und/oder die Erweiterung des Genehmigungsumfangs zu ermöglichen, ohne dass die in Anlage I dieses Anhangs (Teil-M) genannten Verträge vorliegen. Ungeachtet dieser „Baseline” - und/oder „Generic” -Instandhaltungsprogramme ist rechtzeitig vor der Wahrnehmung der Rechte nach Punkt M.A.711 ein angemessenes Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt M.A.302 zu erstellen.;
- 20.
-
In Punkt M.A.711(a) erhalten die Punkte 1 und 2 folgende Fassung:
- 1.
- die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,
- 2.
- die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, führen, wenn diese in seinem Genehmigungszeugnis und in seinem Luftverkehrsbetreiberzeugnis aufgeführt sind,;
- 21.
-
In Punkt M.A.712 erhalten die Buchstaben e und f folgende Fassung:
- e)
- für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss das Qualitätssicherungssystem gemäß Abschnitt A Unterabschnitt G ein integraler Bestandteil des Qualitätssicherungssystems des Betreibers sein.
- f)
- Wenn es sich um ein kleines Unternehmen handelt, das nicht die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen führt, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, kann das Qualitätssicherungssystem vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde durch regelmäßige innerbetriebliche Prüfungen ersetzt werden, außer wenn das Unternehmen Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, ausgenommen Ballone, erteilt. Falls kein Qualitätssicherungssystem besteht, darf das Unternehmen Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nicht an Unterauftragnehmer vergeben.;
- 22.
-
In Punkt M.A.801 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:
- c)
- Abweichend von Punkt M.A.801(b)2 dürfen für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, komplexe Instandhaltungsaufgaben an Luftfahrzeugen, die in Anlage VII aufgeführt sind, von freigabeberechtigtem Personal gemäß Punkt M.A.801(b)2 freigegeben werden.
- d)
-
Abweichend von Punkt M.A.801(b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Situationen, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein gemäß diesem Anhang oder Anhang II (Teil-145) genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall
- 1.
- Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten und zu den Qualifikationen der Person, die die Bescheinigung erteilt hat, erhalten und in den Aufzeichnungen des Luftfahrzeugs aufbewahren und
- 2.
- sicherstellen, dass jede solche Instandhaltung bei nächster Gelegenheit, jedoch innerhalb von sieben Tagen, von einer nach Punkt M.A.801(b) ordnungsgemäß zugelassenen Person oder einem nach Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil-M) oder nach Anhang II (Teil-145) genehmigten Betrieb nochmals geprüft und freigegeben wird, und
- 3.
- das für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortliche Unternehmen, wenn ihm die entsprechenden Aufgaben gemäß Punkt M.A.201(i) vertraglich übertragen wurden, oder, falls die Aufgaben nicht vertraglich übertragen wurden, die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen nach der Erteilung einer solchen Freigabegenehmigung benachrichtigen.;
- 23.
-
In Punkt M.A.803 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
- b)
- Für nicht technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und weniger, Segelflugzeuge, Motorsegler oder Ballone, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, kann der Pilot/Eigentümer die Freigabebescheinigung nach der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer gemäß Anlage VIII ausstellen.;
- 24.
-
Punkt M.A.901 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Die Buchstaben c, d und e erhalten folgende Fassung:
- c)
-
Für alle Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, ausgenommen Ballone, die sich in einer überwachten Umgebung befinden, darf das in Buchstabe b genannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, wenn es über eine entsprechende Genehmigung verfügt und vorbehaltlich der Einhaltung von Buchstabe k,
- 1.
- die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.710 ausstellen und
- 2.
- für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.
- d)
-
Für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, ausgenommen Ballone, die
- i)
- sich nicht in einer überwachten Umgebung befinden oder
- ii)
- deren Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geführt wird, das nicht zur Durchführung von Lufttüchtigkeitsprüfungen berechtigt ist,
wird die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der zuständigen Behörde nach einer zufriedenstellenden Beurteilung ausgestellt, die sich auf die Empfehlung eines nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit stützt, die zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wird. Die Grundlage für diese Empfehlung bildet eine gemäß Punkt M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit.
- e)
-
Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und darunter, sowie für Ballone darf jedes nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigte und vom Eigentümer oder Betreiber benannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, wenn es die entsprechenden Genehmigungen besitzt und vorbehaltlich Buchstabe k,
- 1.
- die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.A.710 ausstellen und
- 2.
- für von ihm erteilte Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, wenn das Luftfahrzeug innerhalb einer überwachten Umgebung unter seiner Führung verblieben ist, zweimal die Gültigkeit der Bescheinigung um die Dauer von jeweils einem Jahr verlängern.;
- b)
-
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
- g)
- Abweichend von Punkt M.A.901(e) und Punkt M.A.901(i)2 darf die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für ELA1-Luftfahrzeuge, die nicht im gewerblichen Luftverkehr, nicht im gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb und nicht im Flugbetrieb gewerblicher Ausbildungsorganisationen genutzt werden, nach einer zufrieden stellenden Beurteilung auf der Grundlage einer Empfehlung, die von freigabeberechtigtem Personal, das von der zuständigen Behörde förmlich zugelassen ist, in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Anhang III (Teil-66) und Punkt M.A.707(a)2(a) abgegeben und zusammen mit dem Antrag des Eigentümers oder Betreibers zugesandt wurde, auch von der zuständigen Behörde ausgestellt werden. Diese Empfehlung stützt sich auf eine gemäß Punkt M.A.710 durchgeführte Prüfung der Lufttüchtigkeit und darf nicht für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre abgegeben werden.;
- 25.
-
In Punkt M.B.105 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
- a)
- Um einen Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Luftverkehr zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erfolgen.;
- 26.
-
Die Punkte M.B.303 und M.B.304 erhalten folgende Fassung:
- M.B.303
- Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
- a)
- Die zuständige Behörde muss ein auf einem Risikokonzept basierendes Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen.
- b)
- Das Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von Luftfahrzeugen beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen.
- c)
- Die Prüfung des Produkts muss die stichprobenartige Überprüfung der erreichten Lufttüchtigkeitsstandards auf der Grundlage der entsprechenden Anforderungen umfassen und alle Beanstandungen aufzeigen.
- d)
- Alle festgestellten Beanstandungen sind anhand der Anforderungen dieses Teils einzustufen und der verantwortlichen Person oder dem Unternehmen gemäß Punkt M.A.201 schriftlich zu bestätigen. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen.
- e)
- Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen.
- f)
- Wenn bei der Prüfung von Luftfahrzeugen nachgewiesen wird, dass eine Anforderung dieses Teils oder eines anderen Teils nicht erfüllt ist, ist die Beanstandung wie in dem betreffenden Teil vorgeschrieben zu behandeln.
- g)
- Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Buchstabe f festgestellt wurden, mit anderen zuständigen Behörden aus.
- M.B. 304
- Widerruf und Aussetzung
- a)
- eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aus triftigen Gründen bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit aussetzen oder
- b)
- eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Punkt M.B.903(1) aussetzen oder widerrufen.;
- 27.
-
In Punkt M.B.701 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
- a)
-
Für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassene Luftfahrtunternehmen muss der zuständigen Behörde für jedes zu betreibende Luftfahrzeugmuster zusammen mit dem Antrag auf Erstausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses und gegebenenfalls beantragten Änderungen Folgendes zur Genehmigung vorgelegt werden:
- 1.
- das Handbuch zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
- 2.
- die Luftfahrzeuginstandhaltungsprogramme des Betreibers,
- 3.
- das technische Bordbuch des Luftfahrzeugs,
- 4.
- sofern zutreffend, die technische Spezifikation der Instandhaltungsverträge zwischen dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und dem gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb.;
- 28.
-
In Punkt M.B.703 erhält Buchstabe d folgende Fassung:
- d)
- Im Fall von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen werden die auf einem EASA-Formblatt 14 enthaltenen Angaben auf dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis vermerkt.;
- 29.
-
In Punkt M.B.902 erhält Buchstabe b folgende Fassung:
- b)
-
Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal verfügen, das die Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt.
- 1.
-
Für Luftfahrzeuge, die von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2730 kg, ausgenommen Ballone, muss dieses Personal:
- a)
- wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
- b)
- eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Artikel 5 Absatz 6 auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und
- c)
- eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
- d)
- eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.B.902(b)1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.B.902(b)1a geforderten vorliegen müssen.
- 2.
-
Für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, mit einer höchstzulässigen Startmasse von 2730 kg und weniger sowie für Ballone muss dieses Personal:
- a)
- wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
- b)
- eine einschlägige Lizenz nach Anhang III (Teil-66) oder eine der Luftfahrzeugkategorie entsprechende, einzelstaatlich anerkannte Qualifikation für Instandhaltungspersonal (wenn sich Artikel 5 Absatz 6 auf einzelstaatliche Vorschriften bezieht) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder Gleichwertiges besitzen und
- c)
- eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
- d)
- eine Position mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in Punkt M.B.902(b)2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach Punkt M.B.902(b)2a geforderten vorliegen müssen.;
- 30.
-
Anlage I erhält folgende Fassung:
- 31.
-
Anlage VI erhält folgende Fassung:
- 32.
-
In Anlage VIII: Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer, erhält Punkt 1 von Buchstabe b folgende Fassung:
- 1.
- kritische Instandhaltungsaufgaben sind.
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