ANHANG II VO (EU) 2015/1536

Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Der folgende Punkt 145.A.48 wird hinzugefügt:

145.A.48
Durchführung der Instandhaltung ;

2.
In Punkt 145.A.30 erhalten die Buchstaben h und i folgende Fassung:

h)
Sofern unter Buchstabe j nichts anderes bestimmt ist, müssen Betriebe, die Luftfahrzeuge instand halten:

1.
im Fall von „Base Maintenance” an technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen über freigabeberechtigtes Personal der Kategorie C mit einer entsprechenden Musterberechtigung in Übereinstimmung mit Teil-66 und Punkt 145.A.35 verfügen; zusätzlich muss der Betrieb über ausreichend qualifiziertes, für das jeweilige Luftfahrzeugmuster freigabeberechtigtes Personal der Kategorien B1 oder B2 gemäß Teil-66 und 145.A.35 verfügen, das das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C unterstützt.

i)
Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2 hat sicherzustellen, dass alle zugehörigen Aufgaben oder Inspektionen entsprechend dem geforderten Standard durchgeführt worden sind, bevor das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C die Freigabebescheinigung ausstellt.
ii)
Der Betrieb hat eine Liste über das Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2 zu führen.
iii)
Das freigabeberechtigte Personal der Kategorie C hat sicherzustellen, dass die Bestimmungen von Buchstabe i erfüllt sind und alle vom Kunden angeforderten Arbeiten im Rahmen der entsprechenden „Base Maintenance” -Instandhaltung oder des Arbeitspakets durchgeführt wurden, und es muss ebenfalls die Auswirkungen nicht ausgeführter Arbeiten entweder in Bezug auf deren erforderliche Durchführung oder die mit dem Betreiber zu vereinbarende Verschiebung der Arbeiten zu einem anderen Instandhaltungsereignis oder -zeitpunkt bewerten.

2.
Im Fall von „Base Maintenance” an anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen muss entweder:

i)
ausreichend für das Luftfahrzeugmuster berechtigtes Personal der Kategorien B1, B2 oder B3 gemäß Anhang III (Teil-66) und Punkt 145.A.35 vorhanden sein oder
ii)
ausreichend für das Luftfahrzeugmuster berechtigtes Personal der Kategorie C vorhanden sein, das von dem in Punkt 145.A.35(a)(i) beschriebenen Personal unterstützt wird.

i)
Zur Freigabe von Komponenten berechtigtes Personal hat die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 zu erfüllen.;

3.
Folgender Punkt 145.A.48 wird eingefügt:

145.A.48
Durchführung der Instandhaltung

Das Unternehmen hat Verfahren festzulegen, die Folgendes sicherstellen:
a)
Nach Beendigung der Instandhaltungsarbeiten wird eine generelle Prüfung vorgenommen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden.
b)
Nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsaufgaben wird eine Methode zur Fehlererkennung angewandt.
c)
Das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsarbeiten wird minimiert.
d)
Schadensbewertung und Änderungen und Reparaturen werden unter Verwendung von Unterlagen durchgeführt, die in Punkt M.A. 304 angegeben sind.;

4.
In Punkt 145.A.65 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

b)
Der Betrieb muss Verfahren erstellen, denen von der zuständigen Behörde zugestimmt wird, die menschliche Faktoren und das menschliche Leistungsvermögen zur Sicherstellung guter Instandhaltungspraktiken und der Erfüllung der anwendbaren Anforderungen der Punkte 145.A.25 bis 145.A.95 berücksichtigen. Die Verfahren dieses Absatzes müssen

1.
sicherstellen, dass klare Arbeitsanweisungen oder -verträge zwischen dem Betrieb und dem Unternehmen, das die Instandhaltung in Auftrag gibt, vereinbart wurden, so dass eindeutig festgelegt ist, welche Instandhaltungstätigkeiten durchzuführen sind, damit Luftfahrzeuge und Komponenten gemäß Punkt 145.A.50 für den Betrieb freigegeben werden können, und
2.
alle Aspekte der Durchführung der Instandhaltungstätigkeit abdecken, einschließlich der Bereitstellung und Überwachung spezialisierter Dienstleistungen, und die Bedingungen festlegen, unter denen der Betrieb zu arbeiten beabsichtigt.

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