ANHANG III VO (EU) 2015/1536

Anlage V

Antragsformular — EASA-Formblatt 19:

Anlage VI

Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66):

Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert:

1.
In Punkt 66.A.30(a) erhalten die Punkte 3 und 4 folgende Fassung:

3.
Für Kategorie C in Bezug auf technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge:

i)
drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder
ii)
fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.

4.
Für Kategorie C in Bezug auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge: drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß Punkt 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.;

2.
In Punkt 66.A.70 erhält Buchstabe d folgende Fassung:

d)
Abweichend von Buchstabe c muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal für Luftfahrzeuge, die nicht von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmen genutzt werden, im Fall anderer als technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge Einschränkungen gemäß Punkt 66.A.50 enthalten, um sicherzustellen, dass die in dem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Rechte und die Rechte der umgewandelten Lizenz gemäß Teil-66 unverändert bleiben.;

3.
Anlage V erhält folgende Fassung:

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4.
Anlage VI erhält folgende Fassung:

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