Anlage I VO (EU) 2015/1536

Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

1.
Beauftragt ein Eigentümer/Betreiber in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201 ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das gemäß Teil-M Unterabschnitt G genehmigt ist, vertraglich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer/Betreiber auf Anforderung der zuständigen Behörde eine Kopie des Vertrags an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, senden, sobald der Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet wurde.
2.
Die Vertrag wird unter Berücksichtigung der Vorschriften von Teil-M erarbeitet und legt die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs fest.
3.
Er muss als Mindestanforderung folgende Angaben enthalten:

Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

Luftfahrzeugmuster,

Werknummer des Luftfahrzeugs,

Name oder Firma, einschließlich Anschrift, des Eigentümers oder eingetragenen Mieters des Luftfahrzeugs,

Angaben, einschließlich Anschrift, zu dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,

Art des Flugbetriebs.

4.
Er muss folgenden Wortlaut enthalten:

Der Eigentümer/Betreiber betraut das genehmigte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der Ausarbeitung eines Instandhaltungsprogramms, das von der gemäß Punkt M.1 zuständigen Behörde zu genehmigen ist, sowie der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß diesem Instandhaltungsprogramm.

Gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen.

Der Eigentümer/Betreiber bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgenommen werden.

Im Falle einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch einen der Unterzeichner verliert dieser seine Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer/Betreiber die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zwei Wochen zu unterrichten.

5.
Beauftragt ein Eigentümer/Betreiber ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich in Übereinstimmung mit Punkt M.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt:

5.1.
Pflichten des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit:

1.
Das Luftfahrzeugmuster muss im Genehmigungsumfang enthalten sein.
2.
Das Unternehmen muss die nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einhalten:

a)
ein Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug, gegebenenfalls einschließlich eines zu erstellenden Zuverlässigkeitsprogramms, ausarbeiten,
b)
(im Instandhaltungsprogramm) die Instandhaltungsaufgaben ausweisen, die gemäß Punkt M.A.803(c) vom Piloten/Eigentümer ausgeführt werden dürfen,
c)
für die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug sorgen,
d)
nach erfolgter Genehmigung dem Eigentümer/Betreiber eine Kopie des Instandhaltungsprogramms für das Luftfahrzeug zukommen lassen,
e)
eine Prüfung zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren,
f)
die Instandhaltung durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchführen lassen,
g)
die Anwendung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen sichern,
h)
alle während der planmäßigen Instandhaltungsarbeiten oder Prüfungen der Lufttüchtigkeit gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb beheben lassen, alle planmäßigen Instandhaltungsarbeiten, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Forderungen bezüglich der Prüfung von Komponenten koordinieren;
i)
den Eigentümer informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht werden muss,
j)
alle technischen Aufzeichnungen führen,
k)
alle technischen Aufzeichnungen archivieren.

3.
Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Änderungen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.
4.
Es muss dafür Sorge tragen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden.
5.
Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, informieren, wenn das Luftfahrzeug von dem Eigentümer nicht entsprechend der Aufforderung des genehmigten Unternehmens zum genehmigten Instandhaltungsbetrieb gebracht wird.
6.
Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, von der Nichteinhaltung des vorliegenden Vertrags informieren.
7.
Es muss, falls notwendig, dafür Sorge tragen, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs durchgeführt und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt oder der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, die entsprechende Empfehlung gegeben wird.
8.
Es muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, innerhalb von zehn Tagen eine Kopie der ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusenden.
9.
Es muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.
10.
Es muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird.

5.2.
Pflichten des Eigentümers/Betreibers:

1.
Er muss über ein allgemeines Verständnis des genehmigten Instandhaltungsprogramms verfügen.
2.
Er muss über ein allgemeines Verständnis dieses Anhangs (Teil-M) verfügen.
3.
Er muss das Luftfahrzeug zu dem mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vereinbarten genehmigten Instandhaltungsbetrieb bringen, und zwar zu dem entsprechend der Aufforderung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgegebenen Zeitpunkt.
4.
Er darf Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vornehmen.
5.
Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit über jede, ausnahmsweise ohne das Wissen und die Kontrolle des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorgenommene Instandhaltung informieren.
6.
Er muss dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit auf der Grundlage des Bordbuchs alle während des Betriebs festgestellten Mängel melden.
7.
Er muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird.
8.
Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist, unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird.
9.
Er muss alle Vorkommnisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden.
10.
Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit regelmäßig über die Flugstunden des Luftfahrzeugs und alle sonstigen Nutzungsdaten wie mit dem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vereinbart unterrichten.
11.
Wenn er Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchführt, muss er die Freigabebescheinigung in die Bordbücher eintragen wie in Punkt M.A.803(d) angegeben, ohne dass er dabei die Einschränkungen auf die Instandhaltungsarbeiten überschreitet, wie sie im genehmigten Instandhaltungsprogramm aufgeführt sind gemäß Punkt M.A.803(c).
12.
Er muss das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit spätestens 30 Tage nach Abschluss jeglicher Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt M.A.305(a) unterrichten.;

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