Artikel 1 VO (EU) 2015/1550

Geltungsbereich

(1) Mit dieser Verordnung werden für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 mit Ursprung in einem der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Länder in Bezug auf Folgendes festgesetzt:

a)
Einfuhrlizenzanträge;
b)
Erteilung und Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen;
c)
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission über Einfuhrlizenzen, einschließlich der Mengen von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, die eingeführt und raffiniert wurden.

(2) Ein Land, das in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 aufgelistet ist, kann, sofern es dies beantragt, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgenommen werden.

(3) Einfuhren aus den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgelisteten Ländern, die mit der in demselben Anhang angegebenen Referenznummer versehen sind, erfolgen zoll- und quotenfrei.

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