Präambel VO (EU) 2015/1550
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1), insbesondere auf Artikel 178 und Artikel 180 sowie auf Artikel 192 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(2) aufgehoben und ersetzt und wurden Sonderbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen festgelegt. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist die Kommission befugt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Mit solchen Rechtsakten sind bestimmte Vorschriften zu erlassen, um sicherzustellen, dass die Regelung für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen in dem neuen Rechtsrahmen reibungslos funktioniert. Die neuen Vorschriften sollten die bestehenden Durchführungsbestimmungen ersetzen, die in der am 30. September 2015 auslaufenden Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission(3) festgelegt sind.
- (2)
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538 der Kommission(4) wurden die Anforderungen festgelegt, die bei der Beantragung von Einfuhrlizenzen für die Einfuhr von Zuckererzeugnissen des KN-Codes 1701 im Rahmen solcher Präferenzabkommen zu erfüllen sind. Weitere Bestimmungen sind für die Einreichung der Einfuhrlizenzanträge, die Erteilung und Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen und die Meldung der Einfuhrlizenzen festzulegen.
- (3)
- Um betrügerische Anträge zu verhindern, ist die Liste der förderungsberechtigten Länder in Anhang I der vorliegenden Verordnung auf diejenigen Länder zu beschränken, die zu den tatsächlichen oder potenziellen Ausführern von Zucker in die Europäische Union zählen. Ein Land, das nicht in Anhang I der vorliegenden Verordnung, aber entweder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates(5) oder in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates(6) aufgelistet ist, sollte für die Aufnahme in Anhang I der vorliegenden Verordnung in Betracht kommen. Zu diesem Zweck sollte das betreffende Land bei der Kommission seine Aufnahme in die Liste in Anhang I der vorliegenden Verordnung beantragen.
- (4)
- Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, sollte die Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission(7) auf die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen Anwendung finden.
- (5)
- Da für die Einfuhren im Rahmen bestimmter Präferenzregelungen keine durch Quoten festgelegten Mengenbeschränkungen gelten, ist es angemessen, die Zollverfahren zur Festsetzung der Einfuhrzölle zu vereinfachen, indem in den Lizenzen für Einfuhren von Präferenzzucker eine Toleranz in der üblichen Höhe von plus oder minus 5 % zugelassen wird.
- (6)
- Um eine einheitliche und gerechte Behandlung aller Marktteilnehmer sicherzustellen, sollte festgelegt werden, in welchem Zeitraum Lizenzanträge gestellt und Lizenzen erteilt werden können.
- (7)
- Die Einfuhren von Zucker zu Raffinationszwecken sind von den Mitgliedstaaten besonders zu überwachen. Die Marktteilnehmer sollten daher schon im Einfuhrlizenzantrag angeben, ob der Zucker zur Raffination bestimmt ist oder nicht.
- (8)
- Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission(8) übermitteln die Antragsteller der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie in ein Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragen sind, den Nachweis, dass sie in einem bestimmten Zeitraum im Handel mit Zucker tätig waren. Unternehmen, die gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission(9) zugelassen sind, sollten sich am Handel mit Präferenzzucker beteiligen dürfen, ohne einen solchen Nachweis zu erbringen.
- (9)
- Lizenzanträge sollten mit einer Referenznummer in Bezug auf ein in Anhang I der vorliegenden Verordnung genanntes Drittland versehen werden.
- (10)
- Bei Lizenzen, die bis zum 30. September gültig sind und für die der Zucker spätestens am 15. September verladen wurde, könnten kleinere Verzögerungen in der Logistikkette, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, dazu führen, dass die physische Einfuhr nach dem 30. September erfolgt. Um zu verhindern, dass der Einfuhrzoll in voller Höhe zu entrichten ist und die Sicherheit verfällt, sollten die Einführer die Möglichkeit haben, den Zucker, der spätestens am 15. September eines Wirtschaftsjahres verladen wurde, auf der Grundlage einer für das betreffende Wirtschaftsjahr erteilten Einfuhrlizenz einzuführen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen verlängern, wenn der Einführer den Nachweis dafür erbringt, dass der Zucker spätestens am 15. September verladen wurde.
- (11)
- Im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Verwaltung der Abkommen sollte die Kommission die einschlägigen Angaben rechtzeitig erhalten.
- (12)
- Gemäß Artikel 192 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten in den ersten drei Monaten jedes Wirtschaftsjahres nur Vollzeitraffinerien Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker beantragen können. Solche Lizenzen sollten bis zum Ende des Wirtschaftsjahres gültig sein, für das sie erteilt wurden. Um die Einhaltung der exklusiven Einfuhrkapazität für Vollzeitraffinerien gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sicherzustellen, sollten Vorschriften über die der Kommission zu übermittelnden Angaben festgelegt werden.
- (13)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).
- (3)
Verordnung (EG) Nr. 828/2009 der Kommission vom 10. September 2009 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen der Tarifposition 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2014/15 (ABl. L 240 vom 11.9.2009, S. 14).
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1538 der Kommission vom 23. Juni 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrlizenzanträge, der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und des Raffinationsnachweises für Zuckererzeugnisse des KN-Codes 1701 im Rahmen von Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2015/16 und 2016/17 sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 891/2009 der Kommission (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).
- (5)
Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).
- (6)
Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates (ABl. L 303 vom 31.10.2012, S. 1).
- (7)
Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3).
- (8)
Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13).
- (9)
Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 39).
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