Artikel 7 VO (EU) 2015/1550

Mitteilungen an die Kommission

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen Zucker, einschließlich der Meldungen „entfällt” , mit, für die gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1538 Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen Zucker, einschließlich der Meldungen „entfällt” , mit, für die seit dem vorhergehenden Donnerstag Einfuhrlizenzen gemäß Artikel 5 erteilt wurden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zwischen Freitag, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), und dem darauffolgenden Montag, 18.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), die Mengen, einschließlich der Meldungen „entfällt” , mit, die sich aus nicht oder nur teilweise verwendeten Einfuhrlizenzen ergeben und die der Differenz zwischen den auf der Rückseite der Lizenz eingetragenen Mengen und den Mengen entsprechen, für die die Einfuhrlizenzen erteilt worden sind.

(4) Die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gemeldeten Mengen werden nach Ursprungsland, dem betreffenden Wirtschaftsjahr sowie danach aufgeschlüsselt, ob der Zucker zur Raffination bestimmt ist oder nicht. Die Referenznummer ist ebenfalls anzugeben. Die Mengen werden in Kilogramm Gewicht tel quel ausgedrückt.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. März für das vorangegangene Wirtschaftsjahr die Zuckermengen mit, die tatsächlich raffiniert wurden, aufgeschlüsselt nach Referenznummer und Ursprungsland und ausgedrückt in Kilogramm tel quel.

(6) Die in dieser Verordnung genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1).

(7) Gemäß Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(2) teilen die Mitgliedstaaten die näher aufgeschlüsselten Erzeugnismengen mit, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).

(2)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

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