Artikel 8 VO (EU) 2015/1550

Regelung für Vollzeitraffinerien

(1) Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker, deren Gültigkeitsdauer in den ersten drei Monaten eines Wirtschaftsjahres beginnt, können nur von Vollzeitraffinerien beantragt werden. Abweichend von Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 gelten solche Lizenzen bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden.

(2) Erreichen oder übersteigen vor dem 1. Januar eines Wirtschaftsjahres die Anträge auf Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Zucker die Menge gemäß Artikel 192 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, so teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass die Höchstmenge der exklusiven Einfuhrkapazität für das betreffende Wirtschaftsjahr auf Unionsebene erreicht ist. Ab dem Zeitpunkt der Mitteilung dürfen auch Nicht-Vollzeitraffinerien Anträge für das betreffende Wirtschaftsjahr stellen.

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