Präambel VO (EU) 2015/1558
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen(1), insbesondere Artikel 7 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Vorhaben der Europäischen Investitionsbank ( „EIB” ), für die im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen ( „EFSI” ) die EU-Garantie in Anspruch genommen werden kann, sollten nach den EIB-Bewertungsverfahren und EIB-Sorgfaltsprüfungen ( „Due Diligence” ), einschließlich des „3-Säulen-Bewertungssystems zur Bewertung des Mehrwerts” (im Folgenden „3PVA” ), bewertet werden.
- (2)
- Die Vorhaben sollten anhand einer Bewertungsmatrix auf der Grundlage des 3PVA der EIB bewertet werden. Die Nutzung einer solchen Matrix dürfte die wirksame Umsetzung des EFSI bei gleichzeitiger Sicherstellung hochqualitativer Bewertungsstandards ermöglichen.
- (3)
- Die Bewertungsmatrix sollte so genutzt werden, dass der Einsatz der EU-Garantie zugunsten von Projekten mit höherem Mehrwert gewährleistet ist.
- (4)
- Sollten die Leitungsgremien der EIB beschließen, die 3PVA der EIB zu überarbeiten, sollten die Kommission und die EIB unverzüglich prüfen, ob die Bewertungsmatrix im Lichte der geänderten 3PVA erforderlichenfalls zu überarbeiten und zu ändern ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1.
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