ANHANG II VO (EU) 2015/1599
Die Anhänge II und III der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) werden wie folgt geändert:
- 1.
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Anhang II Teil 1 erhält folgende Fassung:
TEIL 1
- 1.
-
Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):
- a)
- jegliche auf Euro lautende Geldaufnahme des Berichtspflichtigen unter Verwendung der in nachstehender Tabelle bestimmten Instrumente mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) von anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder von Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie von nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden” gelten;
- b)
- jegliche Geldvergabe an andere Kreditinstitute mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag) mittels unbesicherter Einlagen oder Tagesgeldkonten oder mittels des Erwerbs von Commercial Papers, Einlagenzertifikaten, variabel verzinslichen Anleihen und anderen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr von emittierenden Kreditinstituten.
- 2.
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Die nachstehende Tabelle enthält eine detaillierte und standardisierte Beschreibung der Kategorien von Instrumenten für Transaktionen, die die Berichtspflichtigen an die EZB zu melden haben. Sofern die Berichtspflichtigen verpflichtet sind, die Transaktionen ihrer NZB zu melden, sollte die betreffende NZB die Beschreibungen dieser Kategorien im Einklang mit dieser Verordnung auf nationaler Ebene umsetzen.
Art des Instruments Beschreibung Einlagen Unbesicherte verzinsliche Einlagen (einschließlich Tagesgeldkonten, jedoch ausgenommen Girokonten) mit einer Kündigungsfrist oder einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr, die entweder von dem Berichtspflichtigen hereingenommen (aufgenommen) oder platziert werden. Tagesgeldkonten Barkonten mit täglich wechselndem Zinssatz, für die in regelmäßigen Zeitabständen Zinsen gezahlt oder berechnet werden und bei denen Geldabhebungen einer Kündigungsfrist unterliegen. Einlagenzertifikat Ein von einem MFI ausgegebener Schuldtitel mit fester Laufzeit, der den Inhaber für einen festgelegten Zeitraum von bis zu einem Jahr zu einem bestimmten Festzins berechtigt. Commercial Paper Ein Schuldtitel, der entweder unbesichert oder durch vom Emittenten bereitgestellte Sicherheiten gedeckt ist, eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr hat und entweder verzinslich oder diskontiert ist. Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen Ein Schuldtitel, für den die periodischen Zinszahlungen auf Grundlage des Wertes berechnet werden, d. h. durch die Festlegung eines zugrunde liegenden Referenzzinssatzes (wie etwa Euribor), zu im Voraus festgelegten Tagen (sogenannten Fixing-Terminen) und der eine Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr aufweist. Sonstige kurzfristige Schuldverschreibungen Nichtnachrangige Schuldverschreibungen außer sonstigen Anteilsrechten mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr, die von Berichtspflichtigen ausgegeben werden; dabei handelt es sich um Finanzinstrumente, die in der Regel handelbar sind und an Sekundärmärkten gehandelt werden oder am Markt verrechnet werden können, dem Inhaber aber keine Eigentumsrechte am Emissionsinstitut einräumen. Hierunter fallen:
- a)
- Wertpapiere, die dem Inhaber ein uneingeschränktes Recht auf ein festes oder vertraglich vereinbartes Einkommen in Form von Kuponzahlungen und/oder einem angegebenen festen Betrag zu einem bestimmten Tag (oder bestimmten Tagen) oder ab einem zum Zeitpunkt der Emission festgelegten Tag einräumen;
- b)
- von Berichtspflichtigen ausgegebene nicht börsenfähige Instrumente, die zu einem späteren Zeitpunkt börsenfähig werden und als „Schuldverschreibungen” reklassifiziert werden.
- 2.
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Anhang III Teil 1 erhält folgende Fassung:
TEIL 1
Die Berichtspflichtigen melden der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB):- a)
- alle Devisenswapgeschäfte zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden” gelten, bei denen Euro gegen Fremdwährung gekauft bzw. verkauft werden und an einem zukünftigen Zeitpunkt zu einem vorher festgelegten Devisenterminkurs wieder verkauft bzw. zurückgekauft werden mit einer Laufzeit von bis zu und einschließlich einem Jahr (definiert als Transaktionen mit einer Laufzeit von nicht mehr als 397 Tagen nach dem Abwicklungstag der Kassaposition des Devisenswapgeschäfts);
- b)
- auf Euro lautende Tagesgeldsatz-Swapgeschäfte (Overnight Index Swaps — OIS) zwischen dem Berichtspflichtigen und anderen monetären Finanzinstituten (MFIs), sonstigen Finanzinstituten (SFIs), Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat oder mit Zentralbanken zu Investitionszwecken sowie mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, die gemäß dem Basel-III-LCR-Rahmenwerk als „Großkunden” gelten.
- 3.
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Die Tabelle in Anhang III Teil 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Feld Beschreibung der Daten Alternative Berichtsmöglichkeiten (sofern vorhanden) und weitere Vorgaben Transaktionskennung Die interne eindeutige Transaktionskennung, die der Berichtspflichtige für jede Transaktion verwendet. Die Transaktionskennung bezieht sich eindeutig auf eine an einem bestimmten Berichtstag gemeldete Transaktion eines Geldmarktsegments. Berichtstag Der Tag, an dem die Daten der EZB oder der NZB gemeldet werden. Elektronischer Zeitstempel Der Zeitpunkt, an dem eine Transaktion abgeschlossen oder gebucht wird. Geschäftspartnerkennziffer Eine Kennziffer, die verwendet wird, um den Geschäftspartner des Berichtspflichtigen bei der gemeldeten Transaktion zu identifizieren. Wenn Transaktionen über eine zentrale Clearing-Gegenpartei (Central Clearing Counterparty — CCP) durchgeführt werden, muss für die CCP die Kennung der juristischen Person (legal entity identifier — LEI) angegeben werden.
Wenn Transaktionen mit nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften, SFIs, Versicherungsgesellschaften, Altersvorsorgeeinrichtungen, dem Staat und Zentralbanken getätigt werden sowie bei jeder sonstigen gemeldeten Transaktion, bei der die LEI des Geschäftspartners nicht angegeben ist, ist die Klasse des Geschäftspartners anzugeben.
Identifikationskürzel des Geschäftspartners Eine Kennzeichnung, die die Art der gemeldeten individuellen Geschäftspartnerkennziffer näher bestimmt. Unter allen Umständen zu verwenden. Eine individuelle Geschäftspartnerkennziffer wird angegeben. Standort des Geschäftspartners ISO-Ländercode des Landes, in dem der Geschäftspartner seinen Sitz hat. Obligatorisch, falls die individuelle Geschäftspartnerkennziffer nicht angegeben ist. Andernfalls optional. Handelstag Der Tag, an dem die Parteien die gemeldete Finanztransaktion tätigen. Kassa-Abrechnungstag: Der Tag, an dem eine Partei der anderen Partei einen bestimmten Betrag einer bestimmten Währung gegen Zahlung eines vereinbarten Betrags einer bestimmten anderen Währung auf Grundlage eines vereinbarten Devisenkurses, des sogenannten Devisenkassakurses, veräußert. Fälligkeitsdatum Der Tag, an dem das Devisenswapgeschäft ausläuft und die am Kassa-Abrechnungstag verkaufte Währung zurückgekauft wird. Transaktionsvorzeichen Zu verwenden um zu kennzeichnen, ob der als Transaktionsnennwert ausgewiesene Eurobetrag am Kassa-Abrechnungstag gekauft oder verkauft wird. Diese Angabe sollte sich auf Euro per Kasse beziehen, d. h., ob am Kassa-Abrechnungstag Euro gekauft oder verkauft werden. Transaktionsnennwert Der am Kassa-Abrechnungstag gekaufte oder verkaufte Eurobetrag. Devisenbestände Das internationale dreistellige ISO-Kürzel der im Austausch gegen Euro gekauften/verkauften Währung. Devisenkassakurs Der Devisenkurs zwischen dem Euro und der auf die Kassaposition des Devisenswapgeschäfts anzuwendenden Devise. Devisentermingeschäfte Der Unterschied zwischen dem Kassa- und dem Terminkurs der Devise, auszudrücken in Basispunkten gemäß den vorherrschenden Markkonventionen für das betreffende Währungspaar.
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