Artikel 2 VO (EU) 2015/171

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet „Genehmigungsdokument” das der Europäischen Eisenbahnagentur vorzulegende vollständige und ordnungsgemäß unterzeichnete gemeinsame Muster gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung.

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