Artikel 3 VO (EU) 2015/171

Verwendung des gemeinsamen Musters für das Genehmigungsdokument

(1) Für gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU erteilte Genehmigungen wird das Standardformat nach den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung verwendet.

Bei Erteilung einer neuen Genehmigung vergibt die Genehmigungsbehörde die Notifizierungsnummer der EG-Genehmigung nach dem harmonisierten Nummernsystem (Europäische Identifikationsnummer, EIN) gemäß Anlage 2 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission(1).

Wird eine Genehmigung erteilt, in einer Weise geändert, die für das Genehmigungsdokument von Belang ist, ausgesetzt, widerrufen oder durch eine befristete Genehmigung ersetzt, so erstellt die Genehmigungsbehörde ein diesem Format entsprechendes Genehmigungsdokument.

(2) Die Genehmigungsbehörden unterrichten die Europäische Eisenbahnagentur gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU und legen gemäß dem zwischen ihnen vereinbarten Kommunikationsprotokoll eine Kopie des Genehmigungsdokuments vor.

(3) Die Angaben zur finanziellen Deckung für zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU werden im Anhang zur Genehmigung gemacht, wobei das Standarddokument in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden ist. Die Behörde, die die Genehmigung erteilt, fügt der Genehmigung einen Anhang bei. Dieser Anhang erhält die Nummer eins (1).

(4) Anhand der Angaben in den Anhängen zur Haftung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung kann die Genehmigungsbehörde in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ein Infrastrukturbetreiber überprüfen, ob die durch das Eisenbahnunternehmen gebotene und von anderen Genehmigungsbehörden gebilligte Deckung für zivilrechtliche Haftung in diesem Mitgliedstaat ausreichend ist. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Deckung nicht ausreicht, so kann sie das Eisenbahnunternehmen auffordern, für eine zusätzliche Deckung zu sorgen. Das Eisenbahnunternehmen legt der Genehmigungsbehörde die geforderten Angaben zur Deckung seiner Haftpflicht vor.

(5) Bewertet die Genehmigungsbehörde die Deckung als zufriedenstellend, unterrichtet sie die Europäische Eisenbahnagentur, indem sie einen bestehenden Anhang, der von einer Genehmigungsbehörde desselben Mitgliedstaats übermittelt wurde, aktualisiert oder der Genehmigung einen weiteren Anhang beifügt, wobei sie das Muster in Anhang II verwendet und diesem Anhang die nächste Nummer (2, 3, 4 usw.) zuweist.

(6) In jedem Anhang zur Haftung werden Deckungssumme, Umfang, beispielsweise geografischer Geltungsbereich oder Art der Dienste, sowie Beginn und gegebenenfalls Auslaufen der Deckung genannt. Die Notifizierungsnummer der Genehmigung wird in jedem Anhang genannt, um eine deutliche Verbindung zu dem genehmigten Eisenbahnunternehmen herzustellen. Die Genehmigungsbehörde erstellt einen aktualisierten Anhang, wenn ihr eine Änderung der Deckung für zivilrechtliche Haftung mitgeteilt wird und übermittelt den Anhang der Europäischen Eisenbahnagentur.

Fußnote(n):

(1)

Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

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